Luxuswarenverbot für den Import nach Russland und Belarus

Das Exportverbot für Luxuswaren nach Russland oder Belarus gilt seit dem 15.03.2022, also schon seit dem 4. Sanktionspaket. So mag der Vorstoß der nordischen Länder Finnland und Schweden aus Januar 2026 verwundern, der es als unerträglich bezeichnete, dass immer noch Russen teuren französischen Rotwein trinken, Zigarren rauchen und Trüffel essen.

Wie kommt das?
Das Luxusgüterverbot der EU gegen Russland steht in Art. 3h der Verordnung (EU) 833/2014 und regelt das Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern nach Russland. Die konkrete Auflistung der betroffenen Güter steht in Anhang XVIII der Verordnung (EU) 833/2014.

Für Belarus findet sich die Regelung in Art. 1ga der Verordnung (EG) 765/2006 in Verbindung mit Anhang XXV der Verordnung (EG) 765/2006.

Die Listen sind nicht identisch, aber beide sehen eindeutig vor, dass Zigarren und Trüffel unter die Listung der Anhänge für Luxusgüter fallen.

Trotzdem gibt es eine Ausnahme in Abs. 2a des Art. 3h VO 833/2014:

„(2a) Sofern im Anhang XVIII nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 für in jenem Anhang aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.“

Für bestimmte Güter setzt Anhangs XVIII sogar noch höhere Wertgrenzen (elektronische Haushaltsgeräte z. B. erst ab 750 €). Diese Grenzwerte scheinen auf den ersten Blick Freiraum für Kreativität zu lassen, für viele Einzellieferungen aus Produktbestandteilen, die kleinsten externen Verpackungseinheiten künstlich weiter zu verkleinern oder die Gewährung von Skonti.

Aber Vorsicht! Für die Wertberechnung wird ausweislich der Kommission auf den statistischen Wert bei der Ausfuhranmeldung zurückgegriffen. Willkürliche und fiktive Preise sind bei der Bestimmung des gezahlten oder zu zahlenden Preises als Grundlage des statistischen Wertes ausgenommen. Damit dürften Skonti und vergleichbare Rabatte, deren alleiniger Zweck und wirtschaftliche Rechtfertigung die Unterschreitung der 300 € ist, von der Berechnung des Preises ausgenommen sein. Ebenso dürften exzessive Lieferungsaufteilungen und die kleinteilige Versendung von Gütern regelmäßig eine Umgehung im Sinne des Art. 12 VO 833/2014 bzw. Art. 1m VO 765/2006 bedeuten.

Es zeigt sich also – der Wortlaut von Art. 3h der Verordnung (EU) 833/2014 und in Art. 1ga der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 großzügiger ausgelegt wird – als zunächst vermutet.

Wenn jetzt ein Interesse an einer Optimierung dieser Lage besteht, wie könnte eine Verschärfung aussehen?
Natürlich ließe sich über eine Streichung der Ausnahme im Art. 2a, also der Wertgrenze, nachdenken. Damit wäre die Effektivität der Sanktionen gesteigert. Sollte dazu kein politischer Wille zu einer Tätigkeit auf Gesetz- (Verordnungs-)gebungsebene vorhanden sein, ließe sich noch auf behördlicher Ebene tätig werden. Sowohl die Kommission als auch die national zuständigen Behörden (das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)) in Deutschland, könnten ihre FAQs ausweiten, wenn es um die genannten Umgehungspraktiken geht. Weiterhin wären auch erläuternde Veröffentlichungen außerhalb von FAQs denkbar, wie Merkblätter oder erläuternde Schreiben für die Praxis. Letztlich kommt es darauf an, wie interessiert die Verordnungsgeber an einer verschärften Sanktionierung sind und für wie gewichtig Gegenpositionen – wie die Berufsfreiheit der Exporteure – in diesem Zusammenhang genommen werden.

Die strafbare Umgehung muss für Exporteure im Blick behalten werden, sowohl über Drittländer als auch über Belarus nach Russland. Dieser Gesichtspunkt wird zumindest aufmerksam von den zuständigen Zollbehörden betrachtet.

Fazit
Nach diesem nordischen Vorstoß im Januar müssen die Exporteure von Luxuswaren darauf achten, ob Änderungen im 20. Sanktionspaket auftauchen bzw. die FAQs verschärft werden.

Ihre Autorin: Julia Gnielinski