Neue Genehmigungspflicht zur Umgehungsverhinderung, Art. 2a Abs. 1aa des Russland – Embargos

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Umgehungsverhinderung ist angesichts der schlimmen Ereignisse in der Ukraine wichtiger denn je. Es ist daher auch der Schwerpunkt des 18. Sanktionspakets, das wir bereits im letzten Newsletter erörtert haben. Eine Neuerung ist besonders bemerkenswert, weil sie in der unternehmerischen Praxis gesehen werden sollte: Der optionale Verwaltungsmechanismus des Art. 2a Abs. 1aa VO 833/2014 führt eine neue Genehmigungspflicht ein. Der Verwaltung ist die Möglichkeit gegeben, eine Genehmigung für eine Ausfuhr in ein Drittland (also ein Land außerhalb der EU und auch außerhalb Russlands) vorzuschreiben, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter und Technologien ganz oder teilweise für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Betroffene Unternehmen müssen darüber von der Verwaltung ausdrücklich informiert werden. Das ist ein Verwaltungsakt und kann isoliert angefochten werden. Wir warten diesbezüglich auf nähere Leitlinien der EU.

Hintergrund dieser Regelung ist m.E. die Fortentwicklung der sogenannten „sensitiven Hinweise“, die in der Vergangenheit gelegentlich gegeben wurden. Das war bis zur Neuregelung die „schärfste“ Möglichkeit, Ausführer auf die Gefahr der Umgehung hinzuweisen. Da es sich dabei nur um „Hinweise“ handelt, die in der Regel auch nicht näher begründet wurden, sind diese für Unternehmen nur schwer handelbar. Sie sind auch nicht verbindlich, auch wenn Unternehmen gut beraten sind, sich mit den Bedenken der Verwaltung intensiv auseinander zu setzen. Nunmehr hat die Verwaltung die Möglichkeit, in einer solchen Situation darüber hinaus eine Genehmigungspflicht anzuordnen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass man im Umgang mit „sensitiven Hinweisen“ durchaus nunmehr argumentieren können, dass es Verwaltungen unbenommen ist, in einem solchen Fall eine Genehmigungspflicht anzuordnen. Diese Regelung trägt zu einer Klarstellung von Verwaltungshandeln bei

Ihr Autor: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff