Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2281 vom 12. Oktober 2026 hat der Rat Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 um 826 Organisationen und 743 natürliche Personen erweitert. Bei den Personen handelt es sich um die Geschäftsführer dieser Unternehmen aus dem militärisch-industriellen Komplex. Es ist die größte Einzelerweiterung seit 2022. Das Regime umfasst nun knapp 4.600 Listungen. Am selben Tag listete der Rat 77 weitere Personen wegen der Duma-„Wahlen“ in den besetzten Gebieten.
Für alle Neugelisteten gilt nun, dass ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind und ihnen diese weder unmittelbar oder mittelbar bereitgestellt werden dürfen.
Die Wirkung reicht aber über die Liste hinaus: Erfasst sein können auch Unternehmen, die den Gelisteten gehören oder von ihnen kontrolliert werden, ohne selbst genannt zu sein:
Mit Urteil vom 12. März 2026 (Rs. C-84/24, EM System) hat der EuGH geklärt, wann Vermögen eines nicht gelisteten Unternehmens dem Einfriergebot des Art. 2 VO 269/2014 unterliegt. Im Ausgangsfall hatten litauische Banken die Konten der EM System UAB gesperrt, weil ein nach der Belarus-Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gelisteter Gesellschafter genau 50 % des Kapitals hielt.
Der Gerichtshof hat darin drei Kernaussagen getroffen:
- Das Einfrieren erfasst auch Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einer nicht gelisteten Gesellschaft, wenn eine gelistete Person sie hält oder kontrolliert.
- „Halten” und „Kontrolle” sind weit auszulegen. Auch eine indirekte Einflussnahme ist zu berücksichtigen. Bei einer Beteiligung von 50 % am Kapital wird die Kontrolle über die Gesellschaft und damit über ihr Vermögen vermutet.
- Die Vermutung ist jedoch widerlegbar. Die Mitgliedstaaten müssen ein Verfahren bereitstellen, in dem die Gesellschaft und die gelistete Person die Vermutung entkräften können.
Das Urteil betrifft zwar das Belarus-Regime (VO (EG) 765/2006), die ausgelegte Formulierung entspricht aber wörtlich Art. 2 Abs. 1 VO 269/2014. Die Deutsche Bundesbank legt es in ihren FAQ zu Finanzsanktionen (Stand Juni 2026) in Fragen B.4. bis B.5. bereits allgemein zugrunde und hält je nach Einzelfall auch bei geringeren Beteiligungen eine Kontrolle für möglich.
Betroffen trotz unauffälligem Screening
„EM System” betrifft unmittelbar das Einfrieren, wirkt aber nach unserer Einschätzung auf das Bereitstellungsverbot durch. Gelten die Gelder einer nicht gelisteten Gesellschaft als von der gelisteten Person kontrolliert, kommen Zahlungen und Lieferungen an diese Gesellschaft der gelisteten Person mittelbar zugute (Art. 2 Abs. 2 VO 269/2014). Die Best Practices des Rates behandeln Leistungen an kontrollierte Unternehmen ebenfalls grundsätzlich als mittelbare Bereitstellung. Das Tückische daran ist, dass der Geschäftspartner selbst auf keiner Liste steht. Ein Sanktionslistenprogramm meldet deshalb keinen Treffer, obwohl das Geschäft unter das Embargo fallen kann. Geschäftspartner, an denen eines der 826 Unternehmen oder einer der 743 Geschäftsführer mit 50 % oder mehr beteiligt ist, sind daher bis zur Widerlegung der Vermutung wie Gelistete zu behandeln.
Ein genereller Argwohn gegenüber Geschäftspartnern soll damit aber nicht erweckt werden. Es gilt – wie so häufig – ein risikobasierter Ansatz. Wenn Anhaltspunkte für eine Beherrschung durch eine gelistete Person bestehen (etwa aufgrund öffentlicher Angaben des Geschäftspartners, Berichte oder Register), muss dem nachgegangen werden.
Es bleibt jedoch bei dem Grundsatz des Art. 10 Abs. 2 VO 269/2014, wonach Wirtschaftsteilnehmer nicht haftbar gemacht werden können, wenn nicht wussten oder keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen Maßnahmen der Verordnung verstoßen. Seit dem 6. Februar 2026 ist die frühere Karenzregel des § 18 Abs. 11 AWG a. F. gestrichen. Die Verordnung muss daher sofort umgesetzt werden.
Autor: Maximilian Pohl