Das neue Hinweisgeberschutzgesetz, wir berichteten darüber im vergangenen Infoletter (Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie), wurde vom Bundesrat am 16. September 2022 mit einigen wenigen Einwänden zurückverwiesen an den Bundestag.

In seiner Stellungnahme bittet der Bundesrat um Klarstellung, ob kommunale juristische Personen des öffentlichen sowie des Privatrechts nach dem neuen Bundesgesetz zur Einrichtung von Meldestellen verpflichtet sind oder ob für sie nur die Regelungen des Landesrechts gelten.
Der Bundesrat bittet um die Prüfung der Rechtslage, wenn sich Rechtsvorschriften überschneiden. § 4 HinSchG biete zwar eine Aufzählung von Spezialgesetzen, nicht aber gezielte Auskunft über ein Vorrangverhältnis, was zu Rechtsunsicherheit führen könne. Im Übrigen empfiehlt er Wortlautänderungen, um die Länder und ihre spezialgesetzlichen Regelungen in den sachlichen Anwendungsbereich aufzunehmen und um Fehlinterpretationen bei Verschlusssachen zu vermeiden.
Am 29. September 2022 beriet der Bundestag nun die Änderungswünsche des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung, deren Nachreichung sie bereits angekündigt hatte, sowie einen neuen Änderungsantrag der AfD.
Inhaltlich wird immer noch intensiv diskutiert, ob eine Vorrangigkeit der internen Meldestelle statt der Gleichrangigkeit der internen und externen Meldestelle nicht notwendig ist zum Erhalt des Arbeitsklimas.
Das Gesetzgebungsverfahren ist an den Rechtsausschuss überwiesen worden, damit verzögert sich das Gesetzgebungsverfahren noch einmal. Es soll drei Monate nach Verkündung in Kraft treten.
Vom Umfang der Änderungswünsche des Bundesrates sollte es aber zu einer Lösung kommen können.