Die beschlossenen Sanktionen gegen Russland erfordern unbedingt eine Reaktion in der unternehmensinternen Compliance. Die restriktiven Maßnahmen können verschiedene Bereiche des Unternehmens treffen. Besonderes Augenmerk ist auf den Einkauf, den Verkauf/Vertrieb, die Vertragsverwaltung/Finanzverwaltung und naturgemäß die Zoll- und Exportkontrollabteilung nebst Logistik zu richten.
- Anstoß und Commitment des Ausfuhrverantwortlichen
Um die Relevanz der Sanktionen schnellstmöglich im Unternehmen bekannt zu machen und eine Sensibilität zu schaffen, halten wir es für sinnvoll, dass sich der ausfuhrverantwortliche Geschäftsführer explizit meldet und die Anpassung der internen Compliance an die neuen rechtlichen Umstände an den Exportkontrollbeauftragten bzw. die Export- und Zollabteilung adressiert.
- Delegation und Überwachung der erforderlichen Maßnahmen durch den Exportkontrollbeauftragten an die betroffenen Unternehmensbereiche
- unverzügliche Überprüfung sämtlicher Geschäftskontakte gegen die neuen Listungen von Personen, Unternehmen und Institutionen. Anpassung/Aktualisierung der Sanktionslisten-Software, falls verwendet.
- Prüfung der Änderung der Beschränkungen für Dual-Use-Güter, Artikel 2
- Prüfung der Änderungen der Beschränkungen in Zusammenhang mit Gütern des Anhangs VII, Artikel 2a
- Änderung der Beschränkungen im Zusammenhang mit Gütern der Ölraffinerie, Artikel 3b, Anhang X
- Änderungen der Beschränkungen im Zusammenhang mit Gütern der Luft- und Raumfahrt, Artikel 3c, Anhang XI
- Prüfung der Änderungen der Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Kapitalmarkt, unter anderem Artikel 5 und Artikel 5b
- Prüfung der oben dargestellten Änderungen im Hinblick auf die Relevanz für die einzelnen Unternehmensbereiche (Einkauf, Vertrieb, Vertragsverwaltung, Finanzverwaltung)
- Im Zusammenhang mit den umfassenden Änderungen und Erweiterungen der Listungen von Personen, Unternehmen und Institutionen halten wir es für sinnvoll, hier zusätzlich die Verbundenheiten beziehungsweise Verflechtungen der eigenen (nicht gelisteten) Kunden mit möglicherweise nunmehr gelisteten Unternehmen zu überprüfen.
- Prüfung der vertraglichen Situationen im Hinblick auf die Betroffenheit der Verträge von den neuen Regelungen. Prüfung des Umgangs der Betroffenheit (z.B. bestehende Embargoklauseln). Anpassung neuer Verträge im Hinblick auf den Umgang mit den neuen Situationen.
- Implementierung einer täglichen Routine zur Prüfung von Änderungen/Erweiterungen der bestehenden Sanktionen mindestens solange die Verordnungssituation so stark veränderlich ist.
- Kurzschulung der Abteilungen „die es angeht“ durch den Exportkontrollbeauftragen oder Dienstleister. Anpassung der geschriebenen Prozesse im ICP.