Russland-Embargo – Art. 3i Abs. 1 VO (EU)833/2014 – Vorabentscheidungsersuchen des EuGH – der gebrauchte Mercedes aus Russland

Erinnern Sie sich noch an das Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf an den EuGH über die Einfuhr eines gebrauchten Mercedes von Russland über Polen nach Deutschland? Ich berichtete darüber in der Schlagbaum Ausgabe 10/2024.

Dem Verfahren lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der russische Kläger mit Wohnsitz in Deutschland erwarb am 27. Januar 2023 in Russland einen gebrauchten Mercedes von einem russischen Staatsangehörigen für 5.000.000 russische Rubel. Das Fahrzeug wurde in Russland im Februar 2023 auf den Kläger als Halter zugelassen. Er fuhr selbst mit dem Fahrzeug am 11. Mai 2023 nach Polen, von wo das Fahrzeug auf einem Anhänger ohne Kennzeichen nach Deutschland befördert wurde.

Nach erfolgter Einfuhranmeldung stellte das Hauptzollamt das Fahrzeug am 28. August 2023 sicher und erklärte die Zollanmeldung unter Verweis auf das Einfuhrverbot für ungültig. Zum Zeitpunkt der Einfuhr standen Fahrzeuge der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bereits auf Anhang XXI. Alle Güter dieser Liste sind nach Art. 3i Abs. 1 VO (EU) 833/2014 mit einem Einfuhrverbot belegt.

Der Kläger berief sich im Einspruch und auch im Gerichtsverfahren darauf, dass zusätzlich hätte geprüft werden müssen, ob die betreffende Ware Russland erhebliche Einnahmen erbringe und dadurch ermögliche, die Lage in der Ukraine zu destabilisieren, weil Art. 3i Abs. 1 VO (EU) 833/2014 diese Formulierung wählt. Der Kauf des Fahrzeugs von einer Privatperson habe dem russischen Staat aber keine Einnahmen erbracht, die es ihm ermöglicht hätten, die Lage in der Ukraine zu destabilisieren. Der Verkäufer habe von dem erhaltenen Kaufpreis nicht einmal Steuern in Russland zahlen müssen. Die Höhe des Kaufpreises sei im Verhältnis zu den russischen Kriegskosten auch nicht erheblich.

Daraufhin legte das FG Düsseldorf zwei spannende Fragen dem EuGH vor:

„1. Ist Artikel 3i Absatz 1 der VO (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren … dahingehend auszulegen, dass das Verbot der Einfuhr oder des Verbringens der in Anhang XXI aufgeführten Güter nur dann gilt, wenn festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware Russland erhebliche Einnahmen erbringt und dadurch Handlungen Russlands ermöglicht, welche die Lage in der Ukraine destabilisieren? 2. Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage zu verneinen ist: Ist Artikel 3i Absatz 3ad der VO (EU) 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren … dahingehend auszulegen, dass die danach gestattete Zulassung eines Fahrzeugs, das sich am 19. Dezember 2023 im Gebiet der Union befunden hat, auch für ein Kraftfahrzeug gilt, das nicht unter Artikel 3i Absatz 3ab oder 3ac der VO (EU) 833/2014 fällt und dessen Einfuhr oder dessen Verbringen in die Union nach Artikel 3i Absatz 1 der VO (EU) 833/2014 verboten ist und die zuständige Zollbehörde trotz dieses Verbots die Sicherstellung des betreffenden Fahrzeugs aufheben muss?“

Der EuGH hat jetzt entschieden (C‑619/24 vom 05.02.2026), dass wirklich jede Einfuhr aus Russland verboten ist, wenn es sich um nach Art. 3i Abs. 1 VO (EU) 833/2014 in Verbindung mit Anhang XXI gelistete Güter handelt, und dass es nicht zusätzlich erheblicher Einnahmen auf russischer Seite bedarf.

Zu Frage 1 stellt der EuGH klar:
Auch wenn die deutsche und die niederländische Fassung des Art. 3i Abs. 1 VO (EU) 833/2014 so verstanden werden kann, dass zusätzlich zur Listung auf Anhang XXI Einnahmen für die Russische Föderation erbracht werden müssten, um unter das Einfuhrverbot zu fallen, so beinhalten aber andere Sprachfassungen, wie die spanische, die englische und die französische, dies eben nicht. Die Vorschriften des Unionsrechts müssen egal in welcher Sprachfassung einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen inhaltlich voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift somit nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.

Die Union sei vielmehr befugt, die Güter zu bestimmen, deren Kauf, Einfuhr oder Verbringen der Russischen Föderation mutmaßlich erhebliche Einnahmen erbringen und die daher unter das Verbot von Art. 4k Abs. 1 des Beschlusses 2014/512 sowie unter Art. 3i Abs. 1 VO (EU) 833/2014 fallen müssen. Das heißt, der EuGH legt diese Bestimmung so aus, dass es für das Eingreifen des Verbots ausreicht, dass die betreffende Ware in Anhang XXI aufgeführt ist und ihren Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt worden ist. Danach fällt dann die Einfuhr oder das Verbringen des Mercedes des Klägers unter das Verbot.

Eine Auslegung der Norm dürfte bei den meisten in Anhang XXI gelisteten Gütern bisher so durch die Zollbehörden und Gerichte erfolgt sein, weil es so praktikabel ist.

Auch zu Frage 2 eröffnet der EuGH keinen weiteren Spielraum für die Zulassung des Pkw, weil seine Einfuhr unter das Verbot fiel. Die Ausnahmen gelten nur für Fälle, in denen sich die Ware bereits in der EU befunden hat zum Zeitpunkt des Einfuhrverbots.

Fazit
Dieses Verfahren war für zahlreiche Sicherstellungen, Strafverfahren und Bußgeldverfahren interessant, bei denen gegen Artikel 3i Absatz 1 VO (EU) 833/2014 verstoßen wurde, denn auf die Auslegung des EuGH wurde gewartet. Die Klarstellung wird jetzt zum Abschluss der Verfahren führen.

Das Bauchgefühl hatte doch recht. Die erfindungsreiche Argumentation, die Ware verschaffe Russland keine erheblichen Einnahmen, kann nicht mehr als Gegenargumentation bei einem Einfuhrverstoß herangezogen werden.

Details zur interessanten Argumentation finden Sie im Vorlagebeschluss des FG Düsseldorf vom 4.9.2024 – 4 K 783/24 EU.

Ihre Autorin: Julia Gnielinski