
Im September 2025 traten die sogenannten „Snapback“-Sanktionen gegen den Iran wieder in Kraft. Grundlage dafür ist die UN-Sicherheitsrats-Resolution 2231 aus dem Jahr 2015, die das Atomabkommen mit dem Iran (JCPOA) unterstützt und bestimmte Sanktionen aufgehoben hatte, solange der Iran seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Snapback-Mechanismus ermöglicht es den Vertragsparteien, die zuvor aufgehobenen Sanktionen automatisch wieder einzuführen, sobald der Iran wesentliche Verpflichtungen des Abkommens verletzt. Nach Auslösung des Mechanismus haten die UN-Mitgliedstaaten 30 Tage Zeit, eine Resolution zu verabschieden, die die Sanktionen weiterhin aussetzt; ohne einen entsprechenden Beschluss treten die Sanktionen automatisch wieder in Kraft.
Am 28. August 2025 lösten Frankreich, Großbritannien und Deutschland (E3) den Snapback-Mechanismus aus. Sie begründeten dies damit, dass Iran in wesentlichen Punkten wie der Urananreicherung und der Kooperation mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) gegen das JCPOA verstoße. Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Resolution zur Aussetzung der Sanktionen verabschiedet wurde, traten diese Ende September 2025 wieder in Kraft. Zu den Sanktionen gehören unter anderem ein Waffenembargo, das Verbot bestimmter Urananreicherungsaktivitäten, Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen für einzelne Personen und Organisationen. Die EU hat angekündigt, diese UN-Sanktionen in ihr eigenes Rechtssystem zu übernehmen und gegebenenfalls durch zusätzliche Maßnahmen zu ergänzen.
Wir sind also wieder zurück versetzt in die Zeit des Iran-Embargos in seiner schärfsten Form. Inzwischen ist der Gesetzgeber deutlich „fantasievoller“ geworden, was Embargoregeln anbetrifft. Die unterschiedlichen Handlungspflichten und Verbotsregeln, die wir aus dem Russland-Embargo kennen, gehen weit über dasjenige Maß des Iran-Embargos hinaus. Allerdings sind folgende Regelungen aus dem Iran-Embargo bedeutsam, weil speziell dort zu finden:
- Gegenstand der Sanktionen sind auch iranische Personen, also natürliche oder juristische Personen, die entweder ihren Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran haben, oder die als juristische Person dort ihren Sitz haben. Hierzu zählen auch diejenigen juristischen Personen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle von iranischen Personen befinden. Das bedeutet, dass unter das Iran-Embargo auch Transaktionen außerhalb Irans fallen können, wenn eine iranische Person beteiligt ist.
- Geldtransfers unterliegen wieder einer erheblichen Beschränkung. Neben vielen Besonderheiten gilt, dass Zahlungen ab 10.000 EUR mitteilungsbedürftig und ab 40.000 EUR genehmigungsbedürftig sind.
- Für viele Regelungen gelten Übergangsregeln, sofern der Vertrag vor dem 30.09.2025 geschlossen wurde, und der Vertrag bis zum Jahresende erfüllt wird.
Handelsbeziehungen mit iranischen Personen und zur Verwendung in Iran sind in jeder Handelsstufe – also auch bei Lieferungen in die Türkei oder andere Länder – einer verstärkten Kontrolle zu unterziehen. Wir unterstützen Sie gern.
Ihr Autor: Dr. Ulrich Möllenhoff