Viele Industrieunternehmen entscheiden sich derzeit, auch im Bereich von Militärgütern tätig zu werden. Hier greifen umso mehr die Regeln der Exportkontrolle in Form der besonderen Regeln des Umgangs mit Militärgütern. Wer als mittelständisches Unternehmen erstmals Produkte, Komponenten, Software oder Dienstleistungen mit militärischem Bezug anbietet, sollte folgende Punkte frühzeitig abarbeiten:
1. Portfolio klassifizieren
Prüfen Sie systematisch, ob Ihre Güter, Bauteile, Technologien oder Dienstleistungen als Kriegswaffe, sonstiges Rüstungsgut oder Dual-Use-Gut gelistet sind. Entscheidend ist meist die technische Konstruktion, für einzelne Tatbestände aber auch die Kenntnis von der späteren Verwendung. Im Zweifel lohnt sich eine frühzeitige Anfrage beim BAFA zum Erhalt einer Auskunft zur Güterliste oder eine Auskunft zum Außenwirtschaftsverkehr noch vor Vertragsschluss.
2. Doppelprüfung einplanen
Kriegswaffen benötigen regelmäßig zwei eigenständige Genehmigungsverfahren: Eines nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (z. B. für Herstellung, Erwerb, Transport, etc.) und zusätzlich eines nach dem Außenwirtschaftsrecht für die grenzüberschreitende Bewegung. Eine Genehmigung ersetzt die andere nicht.
3. Sanktionen und Embargos screenen
Vor jedem Vertragsschluss mit Auslandsbezug sollten Vertragspartner und Endempfänger gegen aktuelle Sanktionslisten geprüft werden. Länderbezogene Embargos (etwa gegenüber Russland) führen häufig eigene Güterlisten, die zusätzlich zu prüfen sind. Umgehungsrisiken sind hier in besonderem Maße zu beachten.
4. Verträge absichern
Nehmen Sie Genehmigungsvorbehalts-, Endverbleibs- und Mitwirkungsklauseln sowie ein Rücktrittsrecht für den Fall einer Versagung auf.
5. Incoterms bewusst wählen
Die gewählte Handelsklausel bestimmt, wann die „tatsächliche Gewalt“ und damit Genehmigungspflichten übergehen – klären Sie vorab, welche Seite welche Genehmigung rechtzeitig vorhalten kann.
6. Compliance-Struktur aufbauen
Beim Umgang mit sensiblen Gütern erwartet man die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen in der Geschäftsleitung sowie von Beauftragten mit Stopp-Befugnis nebst Vertretung für das Tagesgeschäft im Unternehmen. Unternehmen haben eine angemessene Compliancestruktur vorzuhalten und dies im verschriftlichten Internal Compliance Programme nachzuweisen.
7. Prüfkriterien kennen
Genehmigungsentscheidungen orientieren sich u. a. am Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates sowie an den Kriterien der EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 und der Embargoverordnungen.
8. Haftung ernst nehmen
Verstöße können sowohl das Unternehmen als auch die Geschäftsführung und beteiligte Mitarbeitende persönlich treffen – frühzeitige Beratung zahlt sich aus.