Seit dem 1. Mai 2026 ist das EU-Mercosur-Interimshandelsabkommen (ITA) vorläufig in Kraft (veröffentlicht im EU-Amtsblatt L 2026/184). Es wurde aus dem umfassenden Partnerschaftsabkommen (EMPA) ausgekoppelt und enthält den für Ein- und Ausführer wichtigen Handelsteil mit den Regelungen für den Präferenzverkehr zwischen den Partnerländern, die bei der Einfuhr in die EU bzw. in die Länder des Mercosur-Raums (Brasilien, Argentinien, Uruguay, Paraguay) Zollreduzierungen oder Zollfreiheiten ermöglichen.
Das Abkommen sieht die schrittweise Abschaffung der wechselseitigen Einfuhrzölle vor. Der Zollabbau findet teilweise sofort statt, kann sich aber auch über einen längeren Zeitraum erstrecken, der bis zu 15 Jahre dauern kann. Seit dem 1. Mai sind laut EU-Informationen bereits die Zölle auf wichtige EU-Exportgüter wie Kfz-Teile (14 bis 18 %), Maschinen (14 bis 20 %) sowie Arzneimittel (bis zu 14 %) gesenkt worden.
Die Abbaustufen der Mercosur-Zölle auf EU-Ursprungswaren sind in Anlage 10-A-2 enthalten (ab Seite 1.301), die Abbaustufen der EU-Zölle für Ursprungswaren aus dem Mercosur in Anlage 10-A-1 (ab Seite 302). Informationen zu den Abbaustufen können auch der Access2Markets-Datenbank entnommen werden.
Im Agrarbereich werden die Präferenzvorteile über Zollkontingente gewährt (Anhang 2-A, Abschnitt B für EU-Zollkontingente und Abschnitt C für Mercosur-Kontingente). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die EU zum Schutz der EU-Landwirtschaft überdies eine Verordnung verabschiedet hat, mit der Zollpräferenzen für Agrareinfuhren aus dem Mercosur vorübergehend ausgesetzt werden können, wenn aufgrund solcher Einfuhren ein ernsthafter Schaden in der EU droht.
Die VO 2026/687 über die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse (EU-Abl. L 2026/687 vom 19.03.2026) gilt für das Interimsabkommen vom Tag des Inkrafttretens bis zum Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens.
Was die Ermittlung des Präferenzzollsatzes angeht, ist zu beachten, dass im EU-Mercosur-Abkommen ein Basiszollsatz festgelegt ist, der Ausgangspunkt für die Zollsenkung sein soll. Für bestimmte Waren gilt in den Mercosur-Staaten aktuell jedoch gegebenenfalls ein abweichender Drittlandszollsatz (MFN-Zollsatz).
Sofern MFN- und Basiszollsatz gleich sind oder der Basiszollsatz unter dem MFN-Zollsatz liegt, startet der Zollabbau unproblematisch ab dem 1. Mai 2026. Ist der im Abkommen festgelegte Basiszollsatz höher als der MFN-Zollsatz, beginnt der Zollabbau erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Basiszollsatz auf das Niveau des MFN-Zollsatzes gesunken ist. Bis dahin bleibt der niedrigere MFN-Zollsatz anwendbar. Weitere Informationen hierzu sowie zu den Abbaustufen können der Access2Markets-Datenbank entnommen werden.
Die Ursprungsregeln des Abkommens sind inzwischen in der WuP-Datenbank der deutschen Zollverwaltung eingepflegt, was die Anwendung des Interimsabkommens erheblich erleichtert und ein Durchforsten der 2.758 Seiten erspart. Die konkreten Bedingungen für den Ursprungserwerb einer Ware sind durch Eingabe des vierstelligen HS-Codes der jeweiligen Ware und des Empfängerlandes einsehbar.
Was den Präferenznachweis angeht, ist Folgendes zu beachten:
Ausführer aus der EU können unabhängig vom Wert der Sendung eine Erklärung zum Ursprung (EzU) auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier abgeben, wenn sie als Registrierter Ausführer (REX) zugelassen sind. Sofern der Wert der Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet, kann ein Ausführer die EzU abgeben, ohne als REX zugelassen zu sein (Art. 3.17 Abs. 1 b ITA i. V. m. Art. 67 Abs. 7 UZK-DVO). Ausführer, die bereits als REX registriert sind, können die Zulassung auch für das EU-Mercosur-Abkommen nutzen.
Für die Ursprungsnachweise aus dem Mercosur-Raum bestehen bei der Einfuhr präferenzbegünstigter Waren in die EU folgende Besonderheiten:
Ausführer aus Brasilien, Argentinien und Uruguay können ebenfalls eine EzU abgeben. Für einen Übergangszeitraum von maximal fünf Jahren ist es allerdings auch möglich, dass ein förmlicher Nachweis, ein sogenanntes Ursprungszeugnis gemäß Anhang 3-D des Abkommens, durch die zuständige Behörde im Mercosur-Raum ausgestellt wird.
Für Ausführer aus Paraguay besteht für einen Übergangszeitraum von maximal fünf Jahren nur die Möglichkeit, einen förmlichen Nachweis in Form eines solchen Ursprungszeugnisses zu erbringen. Die EU-Kommission hat jüngst eine Bekanntmachung hierzu veröffentlicht (EU-Abl. L 2026/875), aus der sich ergibt, wie dieses Dokument auszusehen hat.
Ansonsten enthält das Abkommen die aus Präferenzabkommen bekannten Regelungen wie das Territorialitätsprinzip und das Prinzip der unmittelbaren Beförderung. Eine Durchschnittswertkalkulation für eingesetzte Vormaterialien ist nicht vorgesehen – anders als im Fall der Abkommen neueren Typs, die in den letzten Jahren abgeschlossen wurden (revidiertes Regionales Abkommen PEM, Neuseeland).
Die EU-Kommission hat einen Leitfaden zu den Ursprungsregeln herausgebracht, der Hilfestellung bei der Anwendung der Ursprungsregeln geben soll. Darin ist die Struktur der Referenznummern der Mercosur-Ausführer erklärt, die anhand der Beispiele überprüft werden kann. Der Leitfaden stellt klar, dass Erklärungen zum Ursprung elektronisch zur Verfügung gestellt werden können. Gleiches gilt für aus den Mercosur-Staaten übermittelte Ursprungszeugnisse, die beispielsweise im PDF-Format übermittelt werden können.
Lieferantenerklärungen
Was die Ausfertigung von Lieferantenerklärungen betrifft, hat die Zollverwaltung in einer Fachmeldung darauf hingewiesen, dass „MERCOSUR“ die offiziell zulässige Abkürzung für die Mercosur-Staaten ist. Es ist nicht ausreichend, einzelne Mercosur-Staaten allein aufzuführen. Diese müssen nicht zusätzlich zu „MERCOSUR“ genannt werden, können jedoch in Klammern ergänzt werden.
Sonstige Erleichterungen
Neben den warenbezogenen Erleichterungen werden durch das Inkrafttreten des Abkommens auch sogenannte nichttarifäre Handelshemmnisse abgebaut. Dabei handelt es sich unter anderem um Maßnahmen wie technische Vorschriften oder Normen, die – abseits von Zollerhebungen – in der Regel den Zugang zu fremden Märkten erschweren.
Bei den technischen Vorschriften und Normen wurde zur Erleichterung des Handels zwar keine gegenseitige Anerkennung vereinbart, die Vorschriften und Normen sollen aber auf internationalen Referenzen beruhen. Auch im Fall von Konformitätsbewertungen ist eine gegenseitige Anerkennung nicht vorgesehen; die Verfahren sollen jedoch handelsfördernd gestaltet werden und keine zusätzlichen Hürden erzeugen.
Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sollen EU-Unternehmen zu gleichen Bedingungen wie lokale Wettbewerber an Ausschreibungen öffentlicher Einrichtungen teilnehmen können.
Weitergehende Informationen
Neben den Informationen zu den Ursprungsregeln im Leitfaden der EU-Kommission finden sich allgemeine Informationen zum EU-Mercosur-Abkommen auf der GTAI-Sonderseite zum Thema Mercosur sowie im GTAI-Handbuch zum EU-Mercosur-Abkommen.
Wer sich für die Hintergründe des Zustandekommens des Mercosur-Abkommens interessiert, dem sei der Artikel „Mercosur, Indien – Wo stehen wir in Sachen Freihandel?“ im Newsletter Schlagbaum 2/2026 empfohlen.