Update: EU-Schutzmaßnahmen auf Stahl

Seit dem 01.07.2026 gelten die neuen Schutzmaßnahmen der EU zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der EU (VO (EU) 2026/1384). Am 30.06.2026 waren die bislang gültigen Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Im Schlagbaum 06/2026 haben wir über die neuen Maßnahmen berichtet.

Mit der neuen Stahlschutzverordnung wurden Zollkontingente im Umfang von 18.345.922 Tonnen für bestimmte Stahlerzeugnisse für 26 Warenkategorien eröffnet und ein außerhalb der Kontingente geltender Wertzollsatz von 50 % festgesetzt. Die Kontingentsmenge wird jährlich festgelegt und gilt jeweils vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres.

Systematik der Zollkontingente

Ein Kontingentsteil steht allen Drittländern auf Grundlage der Meistbegünstigung zur Verfügung, der andere Teil ist Ländern mit einem bestehenden oder künftigen Freihandelsabkommen mit der Union vorbehalten (näher aufgeschlüsselt durch VO (EU) 2026/1457). Es gibt folgende Kategorien:

  • Länderspezifische Kontingente: gelten für Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern.
  • FHA-Kontingent – LSK: nutzbar für Einfuhren aus FHA-Ländern, wenn deren länderspezifisches Kontingent ausgeschöpft ist („zweiter Rettungstopf“, Windhundverfahren).
  • FHA-Kontingent – Sonstige Länder: für FHA-Länder ohne eigenes länderspezifisches Kontingent.
  • Sonstige Länder: offen für alle Länder außer den in Anhang II Abschnitt 3 ausgeschlossenen; nutzbar auch von FHA-Ländern ohne eigenes Kontingent.

Die Verordnung gilt vom 01.07.2026 bis zum 31.12.2026 – eine Befristung, die der besonderen Dringlichkeit ihres Zustandekommens geschuldet ist. Über die Anschlussregelung ab Januar 2027 wird informiert, sobald sie feststeht.

Mit der Verordnung (EU) 2026/1930 vom 04.08.2026 (in Kraft seit 06.08.2026) können Einfuhren mit Ursprung in bestimmten FHA-Ländern (Albanien, Israel, Jordanien, Marokko, Nordmazedonien, Schweiz, Serbien, Tunesien und Türkei) nach Ausschöpfung ihres Kontingents ebenfalls dem 50-%-Zollsatz unterliegen. Mit der Verordnung (EU) 2026/1930 sichert die EU die Anwendung des 50-%-Zollsatzes nach Ausschöpfung der jeweiligen Kontingente auf Grundlage der bilateralen Schutzmaßnahmen ab. Zu beachten ist, dass der „Ursprung“ der Waren bei all diesen Regelungen nach den Regeln über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Art. 60 UZK zu bestimmen ist.

Land des Schmelzens und Gießens – Nachweisanforderungen

Ab dem 01.10.2026 müssen Importeure zum Zeitpunkt der Einfuhr „überprüfbare geeignete Nachweise“ zum Schmelz- und Gießland der Ware vorlegen (Art. 4 VO (EU) 2026/1384). Gemeint ist der ursprüngliche Ort, an dem Rohstahl oder -eisen zunächst in flüssiger Form hergestellt und anschließend in seinen ersten festen Zustand gegossen wird.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 vom 28.08.2026 hat die Kommission die Nachweisanforderungen konkretisiert: Einführer sollen eine Walzwerksbescheinigung (Mill Test Certificate) vorlegen, die das Land des Schmelzens und Gießens sowie die Schmelznummer enthält. Fehlen diese Angaben, können ergänzend u. a. folgende Dokumente anerkannt werden:

  • Rechnungen
  • Lieferscheine
  • Qualitätsbescheinigungen und -klauseln in Bestellungen oder Verträgen
  • Langzeit-Lieferantenerklärungen
  • Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen
  • Zollpapiere des Ausfuhrlandes
  • Geschäftskorrespondenz oder Produktionsbeschreibungen

Diese Erleichterung gilt gemäß Art. 2 Abs. 3 nur übergangsweise vom 01.10.2026 bis zum 30.09.2027. Wird das Land des Schmelzens und Gießens nicht mit geeigneten nachprüfbaren Nachweisen angegeben, führt dies zu einer Ablehnung der Einfuhr. Einführern der betroffenen Warenkategorien wird geraten, den September zu nutzen, um mit ihren Lieferanten die Nachweiserbringung abzustimmen – idealerweise über Walzwerksbescheinigungen mit den erforderlichen Angaben, ersatzweise über die genannten Alternativnachweise.

Autorin: Rechtsanwältin Almuth Barkam