Es sind noch gut sieben Monate, bis das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft tritt. Die ersten Sorgenfalten, die zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens im vergangenen Jahr bei vielen Unternehmensleitungen aufkamen, haben sich wieder gelegt. Nachdem mit der Verabschiedung des Gesetzes im Juli 2021 klar wurde, dass das Gesetz ab dem 01.01.2023 zunächst nur auf Unternehmen mit 3.000 Arbeitnehmern im Inland Anwendung findet und ab dem 01.01.2024 dann auf Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmern, haben sich viele Mittelständler entspannt zurückgelehnt: „Es betrifft ja nur die Großen!“
Inzwischen müssen viele Unternehmen erkennen, dass sie über die Konzernverbundenheit, die in § 1 Abs. 3 des Gesetzes definiert ist, in den Anwendungsbereich einbezogen werden, obgleich ihr Unternehmen selbst nicht die festgelegte Mitarbeiterzahl erreicht und dass sie über die Großunternehmen, die sie beliefern, „irgendwie“ doch in die Pflicht genommen werden, Auskunft über die eigenen Lieferketten zu geben.
Da die Zeit allmählich knapp wird, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, um die im Gesetz festgelegten Sorgfaltspflichten im Unternehmen ab dem 01.01.2023 umzusetzen, möchten wir heute ein kleines Update geben, was die Frage betrifft, wer überhaupt vom Gesetz betroffen ist.
Neben den klar definierten Mitarbeiterzahlen, die durch § 1 Abs. 2 noch dahingehend konkretisiert werden, dass Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen sind, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt, enthält Abs. 3 eine Definition, die alles andere als klar ist:
„Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) der Obergesellschaft zu berücksichtigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.“
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass diese Regelung gewährleisten soll, dass Mutterunternehmen unter das Sorgfaltspflichtengesetz fallen sollen, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer bei dem Mutterunternehmen oder dem oder den Tochterunternehmen beschäftigt sind. Ausreichend ist, dass eine Verbundenheit i.S.v. § 15 AktG besteht. Der Begriff der „konzernangehörigen Gesellschaft“ ist in diesem Zusammenhang etwas missverständlich, denn es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Konzern gemäß § 18 AktG handelt. Sobald eine Verbundenheit besteht, muss die Muttergesellschaft die Arbeitnehmer*innen der Töchter und Enkel-Unternehmen mitzählen. Es wird dabei immer von „unten nach oben“ gezählt, das heißt die Arbeitnehmer*innen der Konzerntöchter zählen bei der Konzernobergesellschaft mit. Andersherum werden aber nicht die Arbeitnehmer*innen der Konzernobergesellschaft dem Tochterunternehmen zugerechnet (s. FAQ-Fragenkatalog auf der CSR-Seite des BMAS).
Die Sorgfaltspflichten, die entlang der Lieferkette zu beachten sind, umfassen das Handeln im eigenen Geschäftsbereich und das Handeln des unmittelbaren Zulieferers. Im Hinblick auf den mittelbaren Zulieferer gelten besondere Voraussetzungen. In verbundenen Unternehmen gehören zum eigenen Geschäftsbereich neben der Gesellschaft selbst auch die mit ihr verbundenen Unternehmen im In- und Ausland, wenn die Obergesellschaft auf die konzernangehörigen Gesellschaften einen „bestimmenden Einfluss“ ausübt (s. § 2 Abs. 6 LkSG). Diese Regelung führt dazu, dass verbundene Unternehmen in den Anwendungsbereich des LkSG einbezogen werden können, obgleich sie von der Arbeitnehmerzahl gesehen nicht in den Anwendungsbereich fallen: Fällt die Muttergesellschaft durch die Hinzurechnung der Arbeitnehmer*innen der verbundenen Unternehmen in den Anwendungsbereich des LkSG und übt die Konzernmutter einen bestimmenden Einfluss auf diese Unternehmen aus, so sind diese als eigener Geschäftsbereich des Mutterkonzerns anzusehen. Die Obergesellschaft muss in diesem Fall die Sorgfaltspflichten nach dem LkSG auch im Geschäftsbereich und für die Lieferketten des/der Tochterunternehmen/s erfüllen.
Fazit
Über die Einbindung der verbundenen Unternehmen bei einem bestimmenden Einfluss der Obergesellschaft können deutlich mehr Unternehmen unmittelbar vom LkSG betroffen sein, als es bei der reinen Betrachtung der Arbeitnehmer*innen-Zahl scheint. Allerdings erwartet die Bundesregierung ohnehin auch von Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, dass sie ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachkommen, wie sie im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte verankert wurde, den die Bundesregierung im Dezember 2016 verabschiedet hat.