
Das 12. Sanktionspaket verlangt in seinem Art. 12g VO 833/2014, dass in alle Lieferverträge für Güter der Anhänge XI, XX, XXXV sowie Annex I zu VO 258/2012 (Feuerwaffen) sowie Annex XL der VO 833/2014 aufgenommen wird, dass der Empfänger der Güter nicht berechtigt ist, diese Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland wiederauszuführen. Diese Klausel muss auch etwaige Abhilfemaßnahmen wie beispielsweise Vertragsstrafen enthalten. Diese Klauseln müssen ab dem 20. März 2024 in die Verträge aufgenommen werden.
Altverträge, die vor dem 19.12.2023 geschlossen wurden, dürfen ohne eine solche Klauselergänzung nur noch bis zum 19.12.2024 erfüllt werden.
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 die angekündigten FAQs veröffentlicht. Darin werden Details sowie Musterklauseln veröffentlicht, die man verwenden kann, aber nicht muss. Darüber hinaus weist die EU in ihren FAQ noch einmal deutlich auf ihre „Mitteilung an Wirtschaftsakteure, Einführer und Ausführer“ (2022/C 145 I/01) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ%3AC%3A2022%3A145I%3AFULL) hin. Darin werden allgemeine Empfehlungen zur Verhinderung von Umgehungen formuliert. Diese gelten für alle Produkte, die aufgrund der Embargoregeln nicht nach Russland exportiert werden dürfen und die von einem europäischen Unternehmen in ein anderes Land exportiert werden sollen. Auch wenn es sich nicht um bindende Regelungen, sondern um Empfehlungen handelt, sind Unternehmen gut beraten, diese Empfehlungen im Außenhandel zu berücksichtigen. Sie verlangen im Wesentlichen einen sorgfältigen Umgang mit der Gefahr von Umgehungen und entsprechend angemessene Maßnahmen, die sich am Risiko des jeweiligen Geschäftes, der Empfänger und der Waren orientieren. Man erwartet vor allen Dingen bei Lieferungen sensibler Güter in Länder der eurasischen Zollunion, wie Armenien, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan, sowie in Länder, die kein Embargo gegen Russland unterhalten, wie China, Indien und Türkei, angemessene Maßnahmen wie Endverbleibserklärungen und vertragliche Ergänzungen zur Verhinderung von Umgehungen hin.
Aber Vorsicht: Bestehende Verträge anzupassen oder Vertragsvorlagen, die im Unternehmen verwendet werden, zu verändern, ist nicht ohne Risiko. Die neu zu vereinbarenden Klauseln dürfen nicht stumpf kopiert werden, sie müssen auch tatsächlich Eingang in eine vertragliche Vereinbarung finden und dürfen weder mit dem deutschen noch mit dem Recht des Empfängerlandes kollidieren. Unsere Empfehlung ist, dies nicht ohne vertragsrechtliche Begleitung vorzunehmen. Sprechen Sie den Juristen an, der Ihre Verträge gebaut hat, oder… Natürlich helfen wir Ihnen auch gerne weiter.
Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff