Vertragsmanagement – ein Baustein zur Lösung außenwirtschaftsrechtlicher Probleme

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Es ist unübersehbar: Gesetzgeber und Behörden setzen immer mehr darauf, dass die Parteien eines Vertrages im Bereich von Zoll und Außenwirtschaft aktiv mitdenken. Daher bildet eine angemessene und sorgfältige Berücksichtigung verschiedener Fragestellungen in Unternehmensverträgen einen wesentlichen Baustein für eine effektive Compliance.

Welche Verträge sind betroffen?

Zunächst und in erster Linie betrifft dies B2B-Verträge über den Leistungsaustausch (Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen etc.). Zu denken ist aber auch an Arbeitsverträge mit Mitarbeitenden sowie an Verträge mit Handelsvertretungen und ausländischen Niederlassungen.

Was ist das Ziel?

Ziel muss stets sein, dass alle Vertragsparteien – insbesondere Personen mit Bezug zur EU – die Möglichkeit haben und zudem verpflichtet sind, sich an das in der EU geltende Außenwirtschaftsrecht zu halten.

Welche Verpflichtungen bestehen bei B2B-Verträgen?

  • Embargoregelungen (Russland/Belarus): Sowohl im Export als auch im Import treffen die EU-Partei Pflichten, die sie nur erfüllen kann, wenn der Vertragspartner „mitspielt“. Gemeint sind hierbei vor allem die Anstrengungen zur Umgehungsverhinderung (z. B. gem. Art. 12ga, 12gb VO (EU) 833/2014) sowie Nachweispflichten, dass importierte Produkte nicht aus Vorprodukten aus Embargoländern hergestellt wurden (Art. 3g VO (EU) 833/2014). In besonderen Fällen ist es angezeigt oder gesetzlich vorgeschrieben, Nachprüfungs- und Sanktionsrechte zu vereinbaren (z. B. Art. 12g VO (EU) 833/2014).
  • Weitere vertragliche Möglichkeiten:
    • Auskunftsrechte für den Fall, dass gegenüber zuständigen Behörden Erklärungen zu Ursprung oder Wareneigenschaften abgegeben werden müssen.
    • Ausschluss von Schadensersatz bei verzögerten oder gescheiterten behördlichen Genehmigungen.
    • Spezifische Rücktrittsklauseln für solche Fälle.

Was ist in Vertriebsverträgen oder bei Verträgen mit Drittlands-Niederlassungen zu beachten?

Vertragspartner in Drittländern unterliegen meist nicht direkt dem EU-Recht, müssen dieses aber gegebenenfalls einhalten. Pauschale Verpflichtungen zur Anwendung von EU-Recht führen im Ausland oft zu Akzeptanzproblemen oder können im Einzelfall sogar gegen lokales Recht verstoßen.

  • Unsere Empfehlung: Es ist ratsam, weniger abstrakte Vorschriften zu zitieren, sondern klar und konkret zu benennen, welche Verpflichtungen der Vertragspartner erfüllen soll.
  • Lokales Recht: Konkurrenzen mit lokalem Recht müssen zwingend beachtet werden, um die Unwirksamkeit oder gar Strafbarkeit von Klauseln zu vermeiden (dies wird beispielsweise über internationale Netzwerke wie Consulegis eng abgestimmt).

Was ist bei Arbeitsverträgen hilfreich?

Mitarbeitende im Bereich Zoll und Außenwirtschaft sind aufgrund möglicher eigener persönlicher Inanspruchnahmen oft erheblichen Belastungen ausgesetzt. Solche Risiken lassen sich vertraglich mitigieren:

  • Fortbildung: Absicherung von Fortbildungsrechten und -pflichten zur bestmöglichen Aufgabenerfüllung.
  • Absicherung: Freiwillige Vereinbarungen über Versicherungen (Rechtsschutz- oder D&O-Versicherungen) für den Fall behördlicher Verfahren sowie – im Vorfeld zu treffende – Regelungen zur Freistellung von Inanspruchnahmen. Diese Klauseln gehören in den Arbeitsvertrag, eine Stellenbeschreibung oder eine entsprechende Zusatzvereinbarung.

Fazit und Unterstützung

Als spezialisierte Rechtsanwälte beraten wir intensiv zu allen genannten Verträgen und Klauseln. Wir unterstützen Sie bei der Erarbeitung passender Klauselvorschläge oder bei der Bewertung bestehender Vereinbarungen. Als Verteidiger in Strafermittlungs- oder Bußgeldverfahren können wir zudem bestätigen: Passende vertragliche Vorkehrungen sind für Unternehmen ein unschätzbares Hilfsmittel, wenn es darauf ankommt.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff