
Es ist unübersehbar: Lawmaker und Behörden setzen immer mehr auf die Parteien eines Vertrages, in Zoll und Außenwirtschaft mitzudenken. Daher bildet eine angemessene aber sorgfältige Berücksichtigung unter Einbeziehung verschiedener Fragestellungen in Unternehmensverträgen einen wesentlichen Baustein zur effektiven Compliance.
Welche Verträge sind betroffen?
Zunächst und in erster Linie betrifft dies Verträge mit anderen Unternehmen über den Leistungsaustausch (B2B Verträge über Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen, etc.). Zu denken ist aber auch an Arbeitsverträge mit Mitarbeitern. Betroffen sind letztlich auch Verträge mit Handelsvertretungen und ausländischen Niederlassungen.
Was ist das Ziel?
Ziel muss immer sein, dass von allen Beteiligten des Vertrages – mindestens die EU-Personen – die Möglichkeit haben und auch verpflichtet sind, sich an in der EU geltendes Außenwirtschaftsrecht zu halten.
Welche Verpflichtungen bestehen bei B2B Verträgen?
Zunächst sind die Verpflichtungen aus den Embargoregeln zu Russland und Belarus zu nennen. Hierzu gibt es sowohl aus dem Bereich der Ausfuhr als auch bei der Einfuhr Verpflichtungen, die die EU-Person treffen, die diese Person aber nur erfüllen kann, wenn der Vertragspartner „mitspielt“. Gemeint sind in erster Linie die Bemühungen der Umgehungsverhinderung nach beispielsweise Art. 12 ga, 12gb VO 833/2014. Zu nennen sind aber auch Nachweispflichten, dass das zu importierende Produkt nicht aus Vorprodukten aus Embargoländern hergestellt wurde, Art. 3g VO 833/2014. In besonderen Fällen ist sogar angezeigt oder gesetzlich vorgeschrieben, Nachprüfungs- und Sanktionsrechte zu vereinbaren, z.B. Art. 12g VO 833/2014.
Welche weitere Möglichkeiten bestehen bei B2B-Verträgen?
Zusätzlich können weitere Klauseln vereinbart werden, wie Auskunftsrechte für den Fall, dass den zuständigen Behörden gegenüber über Ursprung oder Wareneigenschaft Auskunft erteilen muss. Zu denken ist auch an den Ausschluss von Schadensersatz für den Fall der verzögerten oder gescheiterten behördlichen Genehmigung oder Rücktrittsklauseln aus diesem Grund.
Was ist in Vertriebsverträgen oder bei Verträgen mit Niederlassungen in Drittländern zu beachten?
Die Vertragspartner unterliegen nicht dem EU-Recht, müssen dies aber gegebenenfalls einhalten. Es ist nicht unbedingt sinnvoll, in die Verträge aufzunehmen, dass die Vertragspartner verpflichtet sind, pauschal das EU-Recht zu vereinbaren. Es kann hierbei zu Akzeptanzproblemen im Drittland kommen, wenn es um die Anwendung von EU-Recht geht. Im Einzelfall kann eine solche Vereinbarung sogar verboten sein. Wir sind über unser Consulegis-Netzwerk mit Kolleginnen und Kollegen in den relevanten Ländern in engem Austausch: Es ist nicht unproblematisch, in Asien EU-Recht als bindend zu vereinbaren, wie Sie auch in der EU nicht uneingeschränkt ausländische Embargoregeln vereinbaren dürfen. Wir empfehlen in solchen Fällen, die Pflichten, die man vom Vertragspartner erfüllt haben möchte, zu nennen. Es gilt, weniger die Vorschriften zu zitieren als zu sagen, was man möchte. Dabei sind immer Konkurrenzen mit lokalem Recht zu beachten, die zur Unwirksamkeit oder gar zur Strafbarkeit etwaiger Klauseln führen können.
Was ist hilfreich bei Arbeitsverträgen?
Im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht tätigen Mitarbeitenden sorgt die Gefahr der eigenen Inanspruchnahme für Fehler immer wieder für berechtigte Nervosität. Etwaige Risiken lassen sich auch vertraglich mitigieren. Ziel ist, durch den Vertrag sicher zu stellen, dass die Aufgaben bestmöglich erfüllt werden können. Zu nennen sind daher Fortbildungsrechte und -pflichten. Hilfreich ist aber auch die Absicherung durch das Unternehmen, die naturgemäß zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig vereinbart werden muss. Zu bedenken sind hier Versicherungen für Mitarbeiter im Falle von behördlichen Verfahren (Rechtsschutzversicherungen / D&O Versicherungen) sowie die Freistellung von Inanspruchnahmen, die aus steuerlichen Gründen im Vorfeld vereinbart werden muss. Sämtliche Klauseln gehören entweder in den Arbeitsvertrag oder in eine Zusatzvereinbarung in Form einer Stellenbeschreibung oder einer entsprechenden sonstigen Ergänzung.
Sämtliche vorgenannten Verträge und Vertragsklauseln beraten wir als Rechtsanwälte recht intensiv. Gerne unterstützen wir Sie als Vertragsrechtler mit etwaigen Klauselvorschlägen oder Bewertungen von bestehenden Verträgen und sonstigen Vereinbarungen. Als Verteidiger in Strafermittlungen oder Bußgeldverfahren können wir zudem bestätigen, dass passende Klauseln Unternehmen sehr hilfreich sein können, wenn’s drauf ankommt.