
Neuerungen im AWV-Meldewesen ab Januar 2025
Ab Januar 2025 treten zahlreiche Änderungen des Meldewesens nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft. Verstöße gegen Meldepflichten sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 19 Abs. 6 AWG mit Bußgeldern bis zu 30.000 EUR geahndet werden können. Von den Änderungen betroffen sind die folgenden wesentlichen Bereiche:
Meldeschwellen
Die Meldeschwelle der Transaktionsmeldungen wird auf 50.000 Euro angehoben (bisher 12.500 Euro). Davon ausgenommen sind Meldungen der Geldinstitute zum Reiseverkehr sowie Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere (§ 67 AWV). Die Meldeschwelle der Bestände über Forderungen und Verbindlichkeiten wird auf 6 Mio. Euro erhöht. Die Meldeschwelle für Bestandsmeldungen zu Vermögen von Inländern im Ausland bzw. von Ausländern im Inland wird ebenfalls auf 6 Mio. Euro angehoben.
Meldefristen
Ab Januar 2025 werden die Meldefristen vereinheitlicht. Ab dem Berichtsmonat Januar 2025 gilt der 7. Werktag als einheitlicher Stichtag für die Abgabe der Transaktionsmeldungen, unabhängig von der Art der Transaktion. Für Bestandsmeldungen aus Forderungen und Verbindlichkeiten vereinheitlicht sich der Stichtag auf den 10. Werktag. Die Meldefrist für Bestände aus derivativen Finanzinstrumenten ist der 50. Werktag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres. Der Meldetermin für Bestände aus Direktinvestitionen bleibt unverändert.
Neue Pflichtfelder für Bestandsmeldungen ausländischer Direktinvestitionen
Bisher optionale Felder zu den Kenngrößen des deutschen Konzerns (Bilanzsumme, Jahresumsatz und Zahl der Beschäftigten) werden zu Pflichtfeldern.
Neue Kennzahlen für Kryptowerte
Für Kryptowerte werden neue Kennzahlen eingeführt, die dem Schlüsselverzeichnis der Deutschen Bundesbank entnommen werden können
Ablösung papierbasierter Vordrucke und Einreichungsformat
Die papierbasierten Vordrucke wurden im Gesetzestext durch die Erhebungsmerkmale (Datenpunkte) in sogenannten Erhebungsschaubildern ersetzt. Ab Mitte 2025 sollen die neuen Erhebungsschaubilder im Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) zur Verfügung stehen, während die neuen XML-Schemata ab Sommer 2026 verpflichtend werden. Zudem werden die Meldeformulare neu benannt: Die K3-Meldung wird zur Anlage 2 DIREKA1. Die K4-Meldung wird zur Anlage 3 DIREKA2. Die Z5-Meldung / Z5a-Meldung Blatt 1 und Blatt 2 sowie die Z5b-Meldung wird zur Anlage 4 AUSWIB1. Die Z4-Meldung / Z8-Meldung / Z11-Meldung / Z14-Meldung und Z15-Meldung wird zur Anlage 5 ZABILC1. Die Z10-Meldung wird zur Anlage 6 ZABILC2. Die Z12-Meldung wird zur Anlage 7 ZABILC3.
Meldungen im Reiseverkehr
Zahlungen im Reiseverkehr, die mittels Sorten oder Fremdwährungsreiseschecks erfolgen, sind nicht mehr zu melden (betrifft die Kennzahlen 010 und 011). Die Meldepflicht für Anlage Z13 der AWV entfällt vollständig.
Änderungen für die Seeschifffahrt
Einnahmen der Seeschifffahrt von Inländern sind nicht mehr meldepflichtig. Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt gegenüber Ausländern sind gemäß § 67 zur AWV nach dem neuen Erhebungsschaubild ZABILC1 zu melden. Es gilt die Meldefreigrenze von 50.000 Euro.
Weitergehende Informationen sind auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank unter nachfolgendem Link abrufbar: https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/aussenwirtschaft/aenderungen-im-meldewesen
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke