VI. Neuerungen im AWV-Meldewesen ab Januar 2025

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Ab Januar 2025 treten zahlreiche Änderungen des Meldewesens nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft. Verstöße gegen Meldepflichten sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 19 Abs. 6 AWG mit Bußgeldern bis zu 30.000 EUR geahndet werden können.

Wesentliche Bereiche der Änderungen

  • Meldeschwellen:
    • Die Meldeschwelle für Transaktionsmeldungen wird auf 50.000 Euro angehoben (bisher 12.500 Euro), ausgenommen Meldungen der Geldinstitute zum Reiseverkehr sowie Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere (§ 67 AWV).
    • Die Meldeschwelle der Bestände über Forderungen und Verbindlichkeiten wird auf 6 Mio. Euro erhöht.
    • Die Meldeschwelle für Bestandsmeldungen zu Vermögen von Inländern im Ausland bzw. von Ausländern im Inland wird ebenfalls auf 6 Mio. Euro angehoben.
  • Meldefristen (Vereinheitlichung):
    • Transaktionsmeldungen: Einheitlicher Stichtag ist der 7. Werktag des Berichtsmonats (unabhängig von der Art der Transaktion).
    • Bestandsmeldungen (Forderungen und Verbindlichkeiten): Einheitlicher Stichtag ist der 10. Werktag.
    • Derivative Finanzinstrumente: Meldefrist ist der 50. Werktag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres.
    • Direktinvestitionen: Der Meldetermin für Bestände aus Direktinvestitionen bleibt unverändert.
  • Neue Pflichtfelder für Bestandsmeldungen ausländischer Direktinvestitionen:
    • Bisher optionale Felder zu den Kenngrößen des deutschen Konzerns (Bilanzsumme, Jahresumsatz und Zahl der Beschäftigten) werden zu Pflichtfeldern.
  • Neue Kennzahlen für Kryptowerte:
    • Für Kryptowerte werden neue Kennzahlen eingeführt, die dem Schlüsselverzeichnis der Deutschen Bundesbank entnommen werden können.
  • Ablösung papierbasierter Vordrucke und Einreichungsformat:
    • Die papierbasierten Vordrucke wurden durch Erhebungsmerkmale (Datenpunkte) in Erhebungsschaubildern ersetzt. Die neuen Schaubilder stehen im Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) zur Verfügung; die neuen XML-Schemata werden ab Sommer 2026 verpflichtend.
    • Neubennung der Meldeformulare:
      • K3-Meldung -> Anlage 2 DIREKA1
      • K4-Meldung -> Anlage 3 DIREKA2
      • Z5-/Z5a-Meldung (Blatt 1 & 2) & Z5b-Meldung -> Anlage 4 AUSWIB1
      • Z4, Z8, Z11, Z14 & Z15-Meldung -> Anlage 5 ZABILC1
      • Z10-Meldung -> Anlage 6 ZABILC2
      • Z12-Meldung -> Anlage 7 ZABILC3
  • Meldungen im Reiseverkehr:
    • Zahlungen im Reiseverkehr mittels Sorten oder Fremdwährungsreiseschecks sind nicht mehr zu melden (betrifft Kennzahlen 010 und 011). Die Meldepflicht für Anlage Z13 der AWV entfällt vollständig.
  • Änderungen für die Seeschifffahrt:
    • Einnahmen der Seeschifffahrt von Inländern sind nicht mehr meldepflichtig. Einnahmen und Ausgaben gegenüber Ausländern sind nach dem neuen Erhebungsschaubild ZABILC1 zu melden (Meldefreigrenze: 50.000 Euro).

Weitergehende Informationen sind auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank unter folgendem Link abrufbar: Deutsche Bundesbank – Änderungen im Meldewesen

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke