Viertes und fünftes Sanktionspaket der EU als Reaktion auf den Angriff gegen die Ukraine

Als Reaktion auf die anhaltende russische Aggression gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine hat die Europäische Union ein viertes und fünftes Sanktionspaket erlassen, welche weitere weitreichende Sanktionen festlegen.

Die Verordnung (EU) 2022/428 vom 15.03.2022 sowie die Verordnung (EU) 2022/427 vom 15.03.2022 als viertes Sanktionspaket umfassen im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:

  • vollständiges Verbot jeglicher Transaktionen mit bestimmten russischen Staatsbetrieben in verschiedenen Sektoren
  • EU-Einfuhrverbot für die Stahlerzeugnisse, die derzeit unter EU-Schutzmaßnahmen fallen
  • Verbot von Neuinvestitionen im gesamten russischen Energiesektor, mit begrenzten Ausnahmen für die zivile Kernenergie und den Rücktransport bestimmter Energieerzeugnisse in die EU
  • EU-Ausfuhrverbot für Luxusgüter (z. B. Luxusautos, Schmuck usw.)
  • Erweiterung der Liste der sanktionierten Personen und Einrichtungen um Oligarchen und Wirtschaftseliten mit Verbindungen zum Kreml; neue Listen von Akteuren, die in der Desinformation tätig sind
  • Verbot der Bewertung Russlands und russischer Unternehmen durch EU-Rating-Agenturen und der Erbringung von Rating-Dienstleistungen für russische Kunden

Als sonstige Maßnahme wurde für russische Produkte und Dienstleistungen der Entzug des Meistbegünstigtenstatus für EU- Märkte beschlossen.

Die Verordnung (EU) 2022/576 vom 08.04.2022 als fünftes Sanktionspaket umfasst im Wesentlichen sechs Elemente:

1. Einfuhrverbot für Kohle

Die neue Verordnung beinhaltet ein Einfuhrverbot für alle Formen von russischer Kohle. Das Verbot umfasst den Ankauf, die Einfuhr und die Verbringung von Kohle und anderen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland eingeführt werden, ab August 2022.

2. Weitere finanzielle Sanktionen

Es gilt nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot für vier wichtige russische Banken, auf die 23% des Marktanteils im russischen Bankensektor entfallen, und ein Einfriergebot ihrer Vermögenswerte, mit der Folge, dass diese Banken nun komplett von dem Wirtschaftsmarkt der EU abgeschnitten sind.

3. Weitere Sanktionen für die Transportbranche

Es ist verboten, Schiffen unter russischer Flagge Zugang zu EU-Häfen zu gewähren. Ausnahmen gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie.

Weiter beinhaltet die neue Verordnung das Verbot für alle russischen und belarussischen Kraftverkehrsunternehmen, in der EU Güter auf der Straße zu befördern. Wichtig in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dieses Verbot auch für die Durchfuhr durch die EU gilt. Auch hier gelten Ausnahmen. So sind pharmazeutische, medizinische und landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel von dem Verbot ausgenommen. Auch ist der Kraftverkehr zu humanitären Zwecken zu gewähren.

4. Weitere Ausfuhrverbote

Von den weiteren Ausfuhrverboten sind Flugturbinenkraftstoffe und andere Güter wie Quantencomputer und fortgeschrittene Halbleiter, hochwertige Elektronikerzeugnisse, Software, sensible Maschinen und Fahrzeuge umfasst.

5. Weitere Einfuhrverbote

Die zusätzlichen Einfuhrverbote gelten für Erzeugnisse wie Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen.

6. Weitere wirtschaftliche Sanktionen

Weitere wirtschaftliche Maßnahmen wurden ergriffen, wie etwa ein allgemeines EU-weites Verbot der Teilnahme russischer Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen in den Mitgliedstaaten, der Ausschluss jeglicher finanzieller Unterstützung für öffentliche Stellen Russlands, ein erweitertes Verbot von Einlagen in Kryptowallets und des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf amtliche Währungen der EU-Mitgliedstaaten lauten, an Russland und Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland und Belarus.

Zu diesen weiteren, tiefgreifenden Sanktionen hat der Rat weitere 18 Unternehmen und 217 Einzelpersonen mit Sanktionen belegt, darunter hochrangige Kreml-Beamte, Befürworter von Desinformationen und Informationsmanipulation, bedeutenden Oligarchen sowie Familienangehörige bereits sanktionierter Personen.

Sollte Ihr Unternehmen von diesen Maßnahmen betroffen sein oder Sie sich unsicher sein, ob Sie betroffen sind, beraten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Verfasserin: Rechtsanwältin Frederike Helmert