VII. Screeningverpflichtungen nach Maßstab des EuGH

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Am 15.01.2025 veröffentlichte der EuGH die Entscheidung T-748/22, bisher leider nur in französischer Sprache. Sie setzt maßgebliche Standards für die Bewertung von Informationsquellen über Geschäftspartner und befasst sich eingehend mit der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. wirtschaftlich Begünstigten.

Inhaltlich geht es um den russischen Geschäftsmann Viatcheslav Moshe Kantor, einen russischen Staatsbürger, der sich vergeblich gegen den Beschluss (GASP) 2022/1530 wendet, in dem er im Anhang 1 unter Nr. 896 gem. Art. 2 der VO 269/2014 am 08.04.2022 aufgenommen wurde (sogenannte Personenlistung).

Viatcheslav Moshe KANTOR (Вячеслав Моше КАНТОР)

  • Alias: Viatcheslav Vladimirovich KANTOR / Вячеслав Владимирович КАНТОР
  • Geburtsdatum: 08.09.1953
  • Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)
  • Funktion: Wirtschaftlicher Eigentümer der börsennotierten Acron Group, eines der größten Düngemittelhersteller Russlands
  • Staatsangehörigkeit: Russisch, israelisch und britisch
  • Geschlecht: Männlich

Viatcheslav Kantor ist ein führender russischer Geschäftsmann, der wirtschaftlicher Eigentümer der börsennotierten Acron Group ist, eines der größten Düngemittelhersteller Russlands. Er hat enge Verbindungen zum Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Putin. Diese Verbindungen zum russischen Präsidenten halfen ihm, sein beträchtliches Vermögen zu sichern. Er hat dem Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Putin bei zahlreichen Gelegenheiten offen seine Unterstützung und Freundschaft bekundet und unterhält gute Beziehungen zum Kreml. Dadurch hat er von russischen Entscheidungsträgern profitiert, die für die rechtswidrige Annexion der Halbinsel Krim durch die Russische Föderation oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind. Er gehört auch zu den führenden in Russland tätigen Geschäftsleuten, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die rechtswidrige Annexion der Halbinsel Krim durch die Russische Föderation und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen.

Er versucht, die Nichtigkeit seiner eigenen Listung zu erstreiten. Er behauptet, nur noch als Philanthrop für die jüdische Gemeinde tätig zu sein, nicht mehr in die Geschäftsführung des Düngemittelherstellers der Acron Group involviert zu sein. Die Eigentumsstruktur zeigt ihn aber noch als Profiteur eines Trusts, in den die Acron Group eingebracht wurde.

Der EuGH wies die Klage ab und bestätigte damit die Listung. Das Urteil setzt Maßstäbe für die Personenüberprüfung und resümiert, dass Sie Informationen, die in öffentlich zugänglichen Quellen enthalten sind, vertrauen dürfen, wenn Sie eine Parteienüberprüfung durchführen.

  • Rolle von Wikipedia: Wikipedia stellt keineswegs standardmäßig keine hinreichend zuverlässige Informationsgrundlage dar und hat nicht nur einen begrenzten Beweiswert. Es kann als Ausgangspunkt für ein Screening verwendet werden. Insbesondere mit dem Abschnitt „Referenzen“ ergeben sich weitere Informationen.
  • Internationale und kommerzielle Quellen: Der Umstand, dass sich bestimmte Informationen über die Person, die Gegenstand des Screenings ist, auf die vom Vereinigten Königreich verhängten Sanktionen beziehen, kann ihnen keinen Beweiswert nehmen. Referenzen aus anderen EU-Partnerländern können als vertrauenswürdig herangezogen werden.
  • Zuverlässigkeit von Medien und Berichten: Die EU-Behörden verfügen zwar nicht über Ermittlungsbefugnisse in Drittländern, also können sie ihre Bewertung wie Unternehmen auch nur auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, Berichte, Presseartikel sowie Meldungen des Geheimdienstes stützen. Der bloße Umstand, dass Beweise von kommerziellen Websites stammen, kann nicht ausreichen, um diesen Beweismitteln jeden Beweiswert zu nehmen. Die Tatsache, dass das Medium zu einem bestimmten Unternehmen gehört, bedeutet nicht automatisch, dass die dort präsentierten Informationen nicht zuverlässig sind.

Fazit

Wenn der EuGH diese Maßstäbe heranzieht für sein Urteil, ob eine Personenlistung gerechtfertigt ist, so wird auch von Unternehmen ein vergleichbarer Maßstab verlangt bei der Prüfung ihrer Geschäftspartner – gerne auch als Ausgangspunkt über eine Google-Suche.

Im Rahmen der Sanktionsauslegung ist der Begriff des „wirtschaftlichen Eigentümers“ sehr weit auszulegen. Es reicht aus, Profiteur des Vermögens zu sein, auch wenn dieses gut versteckt ist über Verästelungen in einem Trust.

Gerne unterstützen wir Sie, Ihren Compliance-Ansprüchen nachzukommen!

Verfasserin: Rechtsanwältin Julia Gnielinski