Das chinesische Unternehmen Yangzhou Yangjie Electronic Technology ist seit dem 20. Sanktionspaket auf Anhang I der VO 269/2014 unter „Einrichtungen“ Nr. 692 gelistet ist. Jetzt gibt es in Bezug auf dieses Unternehmen eine aktuelle Besonderheit bei der Listung, wir berichteten darüber auch in unserem Infoletter Schlagbaum: Mit der Verordnung 2026/1336 ist die Embargosituation eingeschränkt worden. Das bedeutet, die Sanktionen wurden partiell ausgesetzt. Das hat es bisher in dieser Form noch nicht gegeben, weswegen die gesetzliche Regelung unklar ist. Der Gesetzgeber hat formuliert, dass für sogenannte Altverträge, also Verträge, die vor dem 26.4. 2026 geschlossen wurden, und Industriekäufe noch mit Genehmigung ausgeführt und abgewickelt werden dürfen. Altverträge dürfen noch bis zum Jahresende erfüllt und Industriekäufe noch bis zum 16.3.2027 abgewickelt werden.
Unklar ist, welche Behörde diese Genehmigungen ausspricht. In Deutschland kommen drei Behörden in Betracht, die sich bis vor kurzem noch über die Zuständigkeit verständigt haben. Es dürfte voraussichtlich so sein, dass die Bundesbank für Geldzahlungen und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Güterlieferungen zuständig ist. Sollte beides, Geldzahlung und Güterlieferung, zu genehmigen sein, dürften wohl beide Behörden eine Genehmigung aussprechen müssen.
Was passiert mit Waren im Lager, die ursprünglich von dem UnternehmenYangzhou Yangjie Electronic Technology stammen, bzw. in die Ware von Yangzhou Yangjie Electronic Technology eingebaut wurde.
Hier gilt Folgendes:
Zunächst ist festzustellen, dass das Unternehmen tatsächlich gelistet ist. Das hat zur Folge, dass das Vermögen dieser Gesellschaft (Yangzhou Yangjie Electronic Technology) eingefroren ist und dass dieser Gesellschaft weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen überlassen werden dürfen. Die Sanktionen betreffen also im wesentlichen den wirtschaftlichen Austausch mit der sanktionierten Person, nicht jedoch die Güter dieses Unternehmen, sofern sie sich nicht mehr im Eigentum der sanktionierten Gesellschaft befinden. Das bedeutet, Waren, die ursprünglich von Yangzhou Yangjie Electronic Technology stammen, sich aber nicht mehr in deren Eigentum befinden, sind von den Sanktionen nicht betroffen, weder als Teil alleinstehend noch als eingebautes Teil einer anderen Ware.
In Bezug auf den Wirtschaftsverkehr mit dem Unternehmen Yangzhou Yangjie Electronic Technology gilt, dass dessen Eigentum eingefroren ist. Das bedeutet, sollten Sie Teile im Bestand haben, die im Eigentum der gelisteten Gesellschaft stehen, dürfen Sie darüber nicht mehr verfügen. Sollten Sie eine Verbindlichkeit gegenüber Yangzhou Yangjie Electronic Technology haben, dürfen Sie nicht mehr zulassen, dass Yangzhou Yangjie Electronic Technology darüber verfügt. Letzterer Fall betrifft vor allen Dingen Banken. Außerdem dürfen Sie der gelisteten Gesellschaft keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen überlassen. Sie dürfen dorthin also nichts zahlen, Sie dürfen nicht mit Forderungen verrechnen oder sonstwie Gelder dorthin verfügen. Wirtschaftliche Ressourcen sind Waren, die man zu Geld machen kann. Einfach ausgedrückt: Sie dürfen auch nichts dorthin liefern. Das gilt im direkten und im indirekten Verkehr.
Aber das betrifft nur den direkten oder indirekten Wirtschaftsverkehr mit dem Unternehmen und nicht mit Waren, die ursprünglich von dem Unternehmen stammen, sich aber nicht mehr in deren Eigentum befinden.
Sollten Sie ein solches Genehmigungsverfahren benötigen, unterstützen wir Sie gern.
Ihr Autor: Dr. Ulrich Möllenhoff