
Auch wenn die Außentemperaturen aktuell eher an Frühling erinnern, stehen die Zeichen auf Jahresendspurt: Wir sind wieder eingestiegen in einen neuen Turnus an Veranstaltungen zu den Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2025/2026. Zeit, Bilanz zu ziehen und – wie jedes Jahr – auch in unserem Newsletter auf die zurückliegenden und anstehenden Entwicklungen zu schauen.
Insbesondere der zurückliegende Oktober hat verschiedene rechtliche Änderungen im Zoll- und Nachhaltigkeitsbereich hervorgebracht, die zum Jahreswechsel Wirkung entfalten: Am 31.10.2025 wurde im EU-Amtsblatt mit der Verordnung VO (EU) 2025/1926 die neue Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Die jährlichen Anpassungen sind notwendig, um die Struktur des Zolltarifs an moderne Warenentwicklungen anzupassen. So werden u.a. neue Unterpositionen eingeführt, die die Überwachung bestimmter Waren erleichtern sollen. Im Interesse der Klarheit war es notwendig, den Wortlaut einzelner Fußnoten in der KN zu ändern. Erfahrungsgemäß hält sich in den Unternehmen die Begeisterung der Mitarbeitenden in Grenzen, wenn es darum geht, die im Unternehmen verwendeten Warennummern dahingehend zu prüfen, ob diese von den KN-Änderungen zum 01.01.2026 betroffen sind. Hilft nichts, die Prüfung muss rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderungen am 01. Januar stattfinden! Glücklicherweise ist das Statistische Bundesamt auch in diesem Jahr mit den veröffentlichten Gegenüberstellungen der achtstelligen Warennummern eine große Hilfe, diese Aufgabe auszuführen.
Im Außenwirtschaftsrecht wurde in diesem Jahr schon sehr frühzeitig die Änderung von Anhang I der EU-Dual-Use Verordnung (EU) 2021/821 in Kraft gesetzt. Mit der Delegierten VO (EU) 2025/2003 wurde die Neufassung von Anhang I der Dual-Use-Verordnung veröffentlicht. Zu beachten ist, dass diese Änderungen bereits am Folgetag in Kraft getreten sind, diese also bereits seit dem 15.11.2025 gelten. Auch hier muss im Unternehmen geprüft werden, ob sich die Neufassung des Anhangs auf die im Unternehmen ausgeführten Güter auswirkt, d.h., ob Güter (neu) gelistet sind und damit künftig einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen.
Neben diesen alljährlich wiederkehrenden Änderungen sind importierende und exportierende Unternehmen gegebenenfalls von weiteren Änderungen zum Jahreswechsel betroffen:
Ausführer, die Ursprungserklärungen im Rahmen des PEM-Raums auf Grundlage des Regionalen Übereinkommens ausstellen, sollten sich darauf einstellen, dass ab dem 01.01.2026 aller Voraussicht nach nur noch die neuen, revidierten Ursprungsregeln gelten werden. Es empfiehlt sich, über die WuP-Datenbank des Zolls (https://wup.zoll.de/wup_online/index.php) aktuell zu prüfen, welche Regeln zur Ursprungsprüfung heranzuziehen sind. Die sog. Matrix gibt Aufschluss über die Kumulierungsmöglichkeiten in der PEM-Zone. Die letzte Veröffentlichung erfolgte im EU-Amtsblatt C/2025/6261 v. 13.11.2025.
Einführer CBAM-pflichtiger Waren können gegebenenfalls von den Erleichterungen profitieren, die im Rahmen der sog. Omnibus-Initiative eingeführt wurden. Auch hier wurde die relevante Änderungsverordnung (VO (EU) 2025/2083) im Oktober 2025 veröffentlicht (EU-Abl. L v. 17.10.2025). Am einschneidendsten dürfte hier die Einführung des Schwellenwerts von 50 t Gesamteigenmasse aller Waren aller relevanten KN-Codes pro Einführer pro Kalenderjahr sein. Die Kommission hatte diese Änderung damit begründet, dass damit weiterhin mindestens 99% der mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen weiterhin in den Anwendungsbereich von CBAM fallen und die De-minimis-Ausnahmeregelung für höchstens 1% der mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen gilt (Erwägungsgrund 5, VO (EU) 2025/2083). Viele Unternehmen, die bislang von CBAM betroffen waren, dürften damit aus dem Anwendungsbereich der CBAM-VO (VO (EU) 2023/956) rausfallen. Erst bei Einfuhren oberhalb dieses Schwellenwertes müssen Einführer ab 01.01.2026 als CBAM-Anmelder zugelassen sein bzw. müssen bis zum 31.01.2025 den Zulassungsantrag gestellt haben und unterliegen den weiteren CBAM-Pflichten. Zu den notwendigen Codierungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von CBAM-Waren hat die Zollverwaltung eine ATLAS-Info herausgebracht (ATLAS-Info 0881/2025).
Am 04.12.2025 haben sich EU-Parlament und der Rat der Union über eine erneute Verschiebung der Verordnung über entwaldungsfrei Lieferketten (VO (EU) 2023/1115, EUDR) und weitere Vereinfachungen im Zusammenhang mit dieser Verordnung geeinigt. Diese politische Einigung muss noch formal angenommen werden, damit sie rechtskräftig wird. Das bedeutet, dass sie für große und mittlere Unternehmen ab dem 30.12.2026 und für Kleinst- und Kleinstunternehmen ab dem 30.06.2027 anwendbar sein wird – ein weiterer Aufschub und somit die Gelegenheit für die betroffenen Unternehmen, um sich mit den Anforderungen vertraut zu machen.
Eine politische Einigung wurde am 09.12.2025 zudem hinsichtlich der Anpassungen der EU-Lieferkettenrichtlinie (RL (EU) 2024/1760, CSDDD) erzielt. Auch hier ist zu erwarten, dass die Änderungen – u.a. ein erheblich reduzierter Anwendungsbereich für die von der Richtlinie betroffenen Unternehmen – formal angenommen und damit rechtskräftig werden. Dann wären nur noch sehr große Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitern und einem Jahresnettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro von der Richtlinie betroffen.
Kurz vor Jahresende zeichnen sich somit noch entscheidende Entwicklungen insbesondere im Nachhaltigkeitsbereich ab. Wir werden diese in unseren Jahresupdate-Veranstaltungen inhaltlich vertiefen. Gleiches gilt für die vielen weiteren Entwicklungen, die wir über das Jahr u.a. im Bereich der Rechtsprechung, aber auch in der Praxis der Zollverwaltung für Sie beobachtet haben. Wir haben teilweise über das zurückliegende Jahr in unserem Newsletter darüber berichtet, soweit wir sie für Ihre Zoll- und Exportkontrollpraxis für relevant gehalten haben. Wir werden auch im kommenden Jahr die Rechtslage für Sie beobachten und versuchen, Sie in unserem Newsletter stets aktuell und praxisnah über die Entwicklungen zu informieren. Dass das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht dynamisch ist, zeigt sich jedes Jahr aufs Neue. Wir sind gespannt auf die nächste Runde in Jahr 2026!
Ihre Autorin: Rechtsanwältin Almuth Barkam