Die Reform des europäischen Zollrechts wirft schon lange ihre Schatten voraus und es wurde aus dem laufenden Gesetzgebungsprozess heraus schon über Vieles berichtet, das kommen soll. Nun ist ein erster Schritt geschafft: Die „Verordnung (EU) 2026/2108 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union“ wurde am vergangenen Samstag im EU-Amtsblatt veröffentlicht (EU-Abl. L v. 19.09.2026). Damit ist das Grundgerüst des künftigen Zollrechts nun gesetzlich festgelegt – es fehlen jedoch noch Durchführungsrechtsakt bzw. delegierter Rechtsakt, die diese grundsätzlichen Regelungen konkretisieren.
Wir möchten in dieser und in kommenden Ausgaben unseres Schlagbaum-Newsletters dieses „Gerüst“ näher betrachten und mit dem Blick der Unternehmen fragen: Was ist relevant?
Heute soll es vor allem um einen Überblick gehen, insbesondere darüber, was die Zeiträume der Umsetzung und Anwendung des neuen Rechts angeht und die relevanten Änderungen.
1. Was gilt aktuell?
Die „Verordnung (EU) 2026/2108 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union“ ist grundsätzlich am 20.09.2026 in Kraft getreten und einzelne Normen gelten auch ab diesem Zeitpunkt (Auflistung in Art. 287 Abs. 3). „Im Großen und Ganzen“ gilt die Verordnung ab dem 21.09.2027 (Art. 287 Abs. 2), teilweise auch erst ab dem 01.07.2028 (Art. 287 Abs. 5).
Der Zollreform vorweggenommen wurde eine Regelung, mit der die Zollbefreiung für Kleinsendungen unter 150,- € abgeschafft wurde: Seit dem 01.07.2026 gilt für Sendungen im Fernabsatz, die als Postsendung aus dem Drittland verschickt oder über das IOSS-Verfahren zur Einfuhr angemeldet werden, die Regelung, dass pro Warenposition in einer Sendung ein Pauschalzoll von 3,- EUR zu zahlen ist. Eingeführt wurde diese Regelung mit der VO (EU) 2026/382 (s. hierzu https://www.ra-moellenhoff.de/zoll/ende-der-150-euro-grenze-was-unternehmen-jetzt-zollrechtlich-pruefen-sollten).
Darüber hinaus soll in Kürze für Waren, die im Rahmen von Fernverkäufen ins Unionsgebiet gelangen, von den Zollbehörden eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Näher geregelt ist dies in Art. 20 des neuen Zollkodex der Union. Einzelne Absätze des Artikels sind bereits in Kraft. Bis zum 29.09.2026 soll die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung der Höhe der Bearbeitungsgebühr erlassen. Abhängig von dessen Veröffentlichung tritt die neue Bearbeitungsgebühr in Kraft.
Dass die Überwachung der Paketströme aus den einschlägigen Drittländern in den letzten Jahren das zentrale Problem für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gewesen ist, zeigt sich an den vielen Regelungen zum Thema Fernverkäufe, die sich durch den neuen Zollkodex ziehen. Mit den neuen Regelungen soll den mit dieser Art von Verkäufen verbundenen Problemen begegnet werden.
2. Was gilt kurz- und langfristig?
Gesetzlich festgelegt sind nun die Daten, ab denen die EU-Zolldatenplattform (Data Hub) anzuwenden ist:
Ab 01.07.2028
Einführer im Rahmen von Fernverkäufen und Personen, die sich für die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung entschieden haben, müssen ab dem 01.07.2028 die Zolldatenplattform nutzen, um Waren zum Zolllagerverfahren für Fernverkäufe oder zum zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Die Möglichkeit, ein Zolllager für Fernverkäufe zu betreiben, wurde ins neue Zollrecht aufgenommen, um einen Anreiz für die Lagerung von Massengut zu schaffen und damit die Massen von Einzelsendungen künftig zu verhindern.
Ab 01.03.2031
Ab dem 01.03.2031 können Einführer, Ausführer und Inhaber eines Versandverfahrens die Informationen, die für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren notwendig sind, über die EU-Zolldatenplattform verfügbar machen. Sie können aber auch weiterhin „herkömmliche“ Zollanmeldungen abgeben.
Ab 01.03.2034
Ab dem 01.03.2034 müssen Einführer, Ausführer und Inhaber eines Versandverfahrens die EU-Zolldatenplattform nutzen.
3. Was ist für Unternehmen relevant?
Der Zeitpunkt, ab dem die Nutzung der EU-Zolldatenplattform für alle Ein- und Ausführer verpflichtend ist, liegt mit März 2034 also noch in weiter Ferne und es bleibt recht viel Zeit für die Vorbereitung darauf.
Ein knappes Jahr der Vorbereitung auf die neuen Zollkodex-Regelungen ist allerdings nicht viel, jeder weiß, wie schnell ein Jahr vorbeigeht. Die gute Nachricht: Es wird nicht alles neu, Bewährtes bleibt erhalten. So bleibt es bei den bekannten Zollverfahren – definiert in Art. 5 Nr. 11 – und auch die Bewilligung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) bleibt erhalten. Um eine einheitliche Überwachung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, wird jedoch eine Regelung eingeführt, die gewährleisten soll, dass die Einhaltung der Vorschriften durch den AEO alle drei Jahre überprüft wird.
Ergänzend zum AEO wird das System des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten geschaffen, sog. Trust & Check-Trader. Die Kriterien und Bedingungen für die Zulassung bauen auf den Kriterien für den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten auf und stellen zudem sicher, dass der Handelsbeteiligte für die Zollbehörden als transparent gilt. Von ihm wird verlangt, dass er – praktisch in Echtzeit – den Zollbehörden Zugang zu seinen elektronischen Systemen gewährt. Dies wird dann direkt an das neue Customs Data Hub weitergegeben. Dabei handelt es sich um ein EU-weit zu errichtendes Data Hub, in dem alle zollrelevanten Daten zukünftig gespeichert und (per KI) analysiert werden. Die neue EU-Zollbehörde (EUCA) in Lille wird dieses Data Hub verwalten. Noch gibt es dieses Data Hub nicht. Zurzeit laufen die Ausschreibungen an die IT-Dienstleister, dieses Data Hub zu errichten.
Mit dem Inkrafttreten dieses neuen Systems wird es dann so sein, dass die Unternehmen, die über dieses neue Zertifikat verfügen, auch Vorteile haben werden. Bekannt ist bereits, dass diese Unternehmen die Möglichkeit haben sollen, die Waren nach der Ankunft selbständig freizugeben, ohne dass die Zollverwaltung diese kontrollieren muss. Die Kontrolle erfolgt dann in Eigenregie. Zudem soll es Erleichterungen im Versandverfahren und im Bereich von Aufschubkonten, wie die periodische Abrechnung geben.
Im Bereich des Zollwertrechts gibt es keine größeren Veränderungen zu vermelden. Die verbindliche Zollwertauskunft (vZWA-Entscheidung) wird im Zusammenhang mit den anderen verbindlichen Auskünften behandelt.
Eine entscheidende Änderung im neuen Recht ist der Rollenwechsel, der im Hinblick auf die Zollschuldnerschaft vorgenommen wird: Im bisherigen Recht ist gemäß Art. 77 Abs. 3 UZK der Anmelder der Zollschuldner. Bei indirekter Vertretung tritt neben den in eigenem Namen handelnden Vertreter der Vertretene als weiterer Zollschuldner hinzu. Im neuen Recht steht der Einführer im Mittelpunkt, der in Art. 5 Nr. 13 VO (EU) 2026/2108 eigens definiert wird. Eine Definition des Einführers hat es bislang weder im UZK noch in der delegierten Verordnung oder in der Durchführungsverordnung zum UZK gegeben. Nach dieser Definition ist maßgeblich, wer über das Verbringen der Ware aus dem Drittland in die Union entscheidet. Die zentrale Regelung ist Art. 183 Abs. 3, wonach Schuldner der Einführer ist. Bei indirekter Vertretung sind sowohl der Zollvertreter als auch die Person des Vertretenen Schuldner und haften gesamtschuldnerisch für die Zollschuld. Aus Absatz 5 dieses Artikels ergibt sich, dass dieses neue System erst ab dem 01.03.2034 Anwendung findet, also ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nutzung der EU-Zolldatenplattform verpflichtend ist.
Die neue Ursprungsauskunft ist in die Reihe der verbindlichen Auskünfte aufgenommen. Inhaltlich ändert sich nichts, weil dies bei den Präferenzabkommen (präferenzieller Ursprung) ohnehin nicht einseitig möglich ist und beim nichtpräferenziellen Ursprung ohnehin die EU-Kommission die Regeln schon selbständig ändern konnte. Der Grundsatz, dass der Ursprung einer Ware dort ist, wo sie zuletzt wirtschaftlich gerechtfertigt in einem dafür eingerichteten Unternehmen be- oder verarbeitet wurde, Art. 60 UZK (Art. 169 UZK – neu), bleibt. Details dazu regelt die DelVO in Form der Verarbeitungsliste, derzeit Anhang 22-01, deren neue Version noch nicht bekannt ist. Wir rechnen aber nicht mit Überraschungen. Es müssen also weder neue Ursprungsregeln beachtet noch neue Präferenzkalkulationen angefertigt werden. Auch das System der Erlangung der Ursprungszeugnisse bei den IHKen ändert sich nicht, da es bereits bei der letzten Novelle aus den Regeln des UZK herausgenommen wurde und seitdem „lokales“ Satzungsrecht der IHKen ist, das hier nicht angefasst wird.
Für November/Dezember 2026 sind die neuen Regelungen eines Delegierten Rechtsakts (UZK-DelVO) und eines Durchführungsrechtsakts (UZK-DVO) angekündigt. In diesen Vorschriften werden viele Verfahrensregeln, sowohl generell für die Abwicklung der Zollverfahren (DVO) als auch individuell für den Formular- und IT-Bereich (DelVO) näher ausgeführt und bestimmt. Diese neuen Regelungen werden sich sicher auch auf Ihre tägliche Praxis auswirken. Im Gegensatz zu dem jetzt im Amtsblatt veröffentlichten Text des neuen UZK selbst sind die neue DelVO und DVO noch nicht im Vorfeld bekannt geworden. Der jetzt im Amtsblatt veröffentlichte Text des UZK war bereits als „Einigungsversion“ im März 2026 kursiert. Unsere Kontakte zu den hier zuständigen Beamten der EU-Kommission haben ergeben, dass an DelVO und DVO auch noch gearbeitet wird. Daher müssen wir die Veröffentlichung abwarten.
Was bedeutet das für Sie im Unternehmen:
- Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sollten Sie wissen, dass es ein neues Zollrecht gibt, in dem Fragen der Zollschuld, Stellvertretung und Verfahrensregeln verändert werden. Die Regeln zum Zolltarif, Zollwert und Zollverfahren bleiben – soweit erkennbar – eher unangetastet.
- Direkt betroffen ist (seit Sommer) der Bereich der Logistik, insbesondere im Bereich der Regeln für Kleinsendungen.
- Neben dem AEO wird es das „noch bessere“ Zertifikat des Trust & Check Trader geben. Damit werden weitere Vorteile in der Zollabwicklung verbunden sein. Wenn die Regeln vollständig bekannt sind, sollten Sie für sich entscheiden, ob die Erweiterung zum Trust & Check Trader für Sie hilfreich ist. Sicher wird dies auch mit weiteren Auflagen, insbesondere weiteren Anforderung an Ihre Daten (Stichwort: Gläserner Wirtschaftsbeteiligter) verbunden sein. Hier muss geschaut werden, ob sich das Zertifikat für Sie lohnt. Es zu erlangen, wird recht aufwendig sein; Details dazu erwarten wir mit der neuen UZK-DelVO oder UZK-DVO.
- Das neue Zollrecht setzt sehr auf die (automatisierte) Risikoanalyse. Zu diesem Zweck wird ein zentrales Datenhub bei der neugegründeten Zollbehörde in Lille angelegt, in dem sämtliche Zolldaten der gesamten EU durch die beteiligten Behörden ausgewertet werden. Es wird also umso mehr darauf ankommen, dass die Unternehmen Ihre Zollprozesse optimieren, da darauf zukünftig noch mehr Wert gelegt werden wird und Fehler in Zollanmeldungen zukünftig durch eine IT-Risikoanalyse und EU-weite Abgleiche sehr viel intensiver negative Auswirkungen haben werden. Dies unternehmensseitig zu optimieren, dürfte eine – wenn nicht die – Aufgabe sein, die sich direkt aus der Veröffentlichung des neuen Zollrechts ableiten lassen wird. Gern unterstützen wir Sie hier mit Prozesschecks, Risikoanalysen und Beratung über das individuell notwendige Maß von Zoll-Compliance-Maßnahmen.
Es bleibt somit noch viel Zeit, dass Unternehmen sich auf diesen – zugegeben recht weitreichenden – Systemwechsel vorbereiten können. Wir werden einzelne Aspekte der Reform in den kommenden Ausgaben des Schlagbaum-Newsletters näher beleuchten und natürlich informieren wir, wenn es die neue UZK-DelVO und die neue UZK-DVO gibt, aus denen sich dann konkrete Verfahrensänderungen ableiten lassen werden
Autor/-in: Dr. Ulrich Möllenhoff und Almuth Barkam