Rückblicke, Ausblicke und Aktuelles

Wir möchten es nicht versäumen, Sie daran zu erinnern, dass Sie bis zum 31.12.2023 prüfen sollten, ob sich zum 01.01.2024 Änderungen bei den in Ihrem Unternehmen verwendeten Zolltarifnummern ergeben werden. Zu diesem Datum tritt der neue Anhang I der Kombinierten Nomenklatur in Kraft, der bereits am 31.10.2023 im EU-Amtsblatt verkündet wurde (EU-Amtsblatt L v. 31.10.2023). Er enthält die aktuellen Warennummern der sog. Kombinierten Nomenklatur, die ab dem 01.01.2024 gültig sind.
Einen guten Überblick darüber, ob die im Unternehmen verwendeten Warennummern von den Änderungen zum 01.01. betroffen sind, bietet wie in jedem Jahr die Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts mit einer Gegenüberstellung der geänderten Warennummern. Sie können das PDF mit den einzelnen Listen der gegenübergestellten Warennummern hier downloaden.
Bereits in Kraft ist der aktualisierte Anhang I der Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821), der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2616 vom 14.09.2023 neu gefasst wurde (EU-Amtsblatt L vom 15.12.2023) und am 16.12.2023 in Kraft getreten ist. Auch hier sollten Sie anhand der neuen Fassung prüfen, ob die in Ihrem Warenbestand befindlichen Waren auf dem Anhang gelistet sind. Die Ausfuhr dieser Waren unterliegt einer Genehmigungspflicht.
Rückblick und Ausblick zum CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)
Rückblick und Ausblick zugleich bietet der Blick auf das von der EU geschaffene CO2-Grenzausgleichssystem. Der sog. Carbon Border Adjustment Mechanism – auch CBAM abgekürzt – ist Ausfluss des Klimapakets „Fit-for-55“ der EU-Kommission, dessen Ziel es ist, bis 2030 die Nettoemissionen in der EU um mindestens 55 % zu reduzieren und bis 2050 klimaneutral zu werden. Spätestens im Jahr 2050 sollen keine Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum in der EU von der Ressourcennutzung abgekoppelt sein (s. a. Schlagbaum 04/2023).
CBAM soll verhindern, dass CO2-intensive Produktionen in Länder abwandern, in denen weniger strenge Klimastandards gelten. Eine solche Verlagerung wird als „Carbon Leakage“ bezeichnet. Durch die Einführung eines CO2-Preises auf bestimmte Importwaren soll eine solche Verlagerung verhindert werden: Die Bepreisung erfolgt dergestalt, dass die Importeure CO2-Zertifikate kaufen müssen, deren Preis sich am CO2-Preis orientiert, den produzierende Unternehmen mit Sitz in der EU im Rahmen des Emissionshandels zahlen. Damit soll der zu zahlende CO2-Preis für den Import betroffener Waren dem Preis gleichgestellt werden, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU produziert worden wäre.
Mit der Verordnung (EU) 2023/956 vom 10.05.2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems ist das System bereits grundsätzlich in Kraft getreten, die konkrete Umsetzung erfolgt jedoch in verschiedenen Phasen bis 2026, indem einzelne Artikel der Verordnung zu unterschiedlichen Zeitpunkten Geltung erlangen.
Rückblickend muss jedoch bereits beachtet werden, dass seit dem 01.10.2023 die Übergangsphase gilt, mit der bestimmte quartalsweise Berichtspflichten eingeführt wurden. Aus Anhang I VO (EU) 2023/956 ergibt sich, welche Importwaren betroffen sind. Importeure von Eisen- und Stahlprodukten sowie Produkten der Warengruppen Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff sollten anhand der in Anhang I aufgeführten KN-Codes genau prüfen, ob ihre Importe dem CO2-Grenzausgleichssystem unterliegen mit der Folge einer ersten Berichtspflicht über die zwischen dem 01.10.2023 und 31.12.2023 erfolgten Importe. Die betroffenen Importe müssen dokumentiert werden.
Mit einem Ausblick auf den 31.01.2024 ist zu beachten, dass bis zu diesem Datum der erste Bericht zu diesen Importen eingereicht werden muss.
Gerne hätten wir Ihnen heute mitgeteilt, bei welcher Behörde in Deutschland der Bericht eingereicht werden muss. Die vorläufige Liste der EU-Kommission mit den national zuständigen Behörden trägt das Aktualisierungsdatum vom 21.12.2023. Das Feld für die deutsche Behörde ist jedoch nach wie vor leer.
Sofern Sie als Unternehmen der Berichtspflicht unterliegen, sollten Sie diese Liste im Auge behalten. Sie finden diese – wie im Übrigen auch viele andere hilfreiche Dokumente (Leitfäden, FAQ und Verordnungstexte), die die EU-Kommission zu CBAM veröffentlicht hat – auf folgender Seite: CBAM-Webseite der EU-Kommission
Zukünftige Nachhaltigkeitsanforderungen und Ausblick
Wir werden Sie auch im kommenden Jahr zu diesem sowie zu weiteren Zoll- und Außenwirtschaftsthemen auf dem Laufenden halten. Die Themen Import und Export werden immer mehr mit Nachhaltigkeitsanforderungen für die Unternehmen verbunden. So ist im Juni die „Verordnung zum Schutz vor Entwaldung“ in Kraft getreten (VO (EU) 2023/1115, EU-Abl. L v. 09.06.2023), die ab dem 30.12.2024 anwendbar ist. Mit der politischen Einigung von EU-Parlament und Rat in der letzten Woche über die sog. CSDDD-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) rückt auch das Thema der Beachtung von Sorgfaltspflichten in Lieferketten für einen größeren Kreis von Unternehmen näher als der, der aktuell vom deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) betroffen ist. Nach der aktuellen Gesetzeslage ist das LkSG von Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitern anzuwenden. Ab dem 01.01.2024 sinkt dieser Schwellenwert, das Gesetz findet dann auf Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern Anwendung.
Wenn Sie sich bereits jetzt über diese sowie weitere aktuelle Themen informieren möchten, empfehlen wir Ihnen die Teilnahme an einer unserer Vortragsveranstaltungen zu aktuellen Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie an weiteren Informationen interessiert sind.
Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam