21.12.2023 12:06 Alter: 129 days
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff

12. Sanktionspaket gegen Russland tritt in Kraft

Ergänzende Embargo-Vorschriften gegen Russland noch vor Weihnachten.

Passend vor Weihnachten hat die EU ein 12. Sanktionspaket zum Embargo gegen Russland beschlossen. Was hätten wir auch sonst mit der vielen freien Zeit zum Jahresende anfangen können?

In verschiedenen Verordnungen und Beschlüssen, werden u.a. folgende Änderungen und Ergänzungen festgelegt:

  • Import und Export: Natürlich werden bestehende Güterlisten verlängert. Dies betrifft insbesondere Chemikalien, Thermostate, Gleichstrommotoren und Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge sowie Werkzeugmaschinen und Maschinenteile. Betroffen sind auch weitere Industriegüter, Baugüter, verarbeiteter Stahl, Kupfer- und Aluminiumerzeugnisse, Laser und Batterien.
  • Ausweitung der Importverbote, insbesondere für Diamanten mit Ursprung in Russland. In einem mehrstufigen Verfahren wird das System der Einfuhrverbote sukzessive auch auf Verarbeitungsprodukte von gelisteten Gütern ausgedehnt, so ab 1.März 2024 ein Einfuhrverbot von in Drittländern polierten russischen Diamanten und ab 1. September 2024 auf Labordiamanten und Schmuck. Achten Sie bitte hier darauf, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr der Nachweis des Ursprungs erbracht werden muss. Wir haben in diesem Jahr viele Anfragen in Bezug auf diese Verbotssystematik in Bezug auf Erzeugnisse aus Eisen und Stahl, Art. 3g VO 833/2014 erhalten.
  • Verbot der Bereitstellung von System- und Designsoftware an russische Unternehmen.
  • Listung von verschiedenen Personen und Entitäten.
  • Strengere Überwachung der Ölpreisgrenze.
  • Einfuhrverbot auf Flüssiggas (LPG).

Die Umgehungen des Russlandembargos sollen intensiver bekämpft werden, u.a., durch
    •    Erweiterung des Durchfuhrverbots
    •    Verpflichtung, die Wiederausfuhr bestimmter Güter vertraglich zu verbieten.
    •    Meldepflichten bei Transaktionen von Unternehmen, die zu mehr als 40 % in russischer Hand sind.

Es gibt aber auch Positives zu vermelden: Die Frist zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Veräußerung von gelisteten Gütern zum Rückzug aus dem russischen Markt, Art. 12b VO 833/2014 ist auf den 30.6.2024 verlängert worden. Sollten Sie das in Betracht ziehen, sprechen Sie uns an.

Die Regeln sind recht komplex. Sie scheinen auch eher mit der heißen Nadel gestrickt zu sein. Schon Tage vor der Veröffentlichung wurde davon in Brüsseler Kreisen berichtet und sogar schon der Vollzug auf LinkedIn gepostet. Die eigentliche Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte sodann auch an mehreren Tagen und leider zunächst ohne die erforderlichen Anhänge in html (als pdf kann man sie schon lesen). Bleibt zu hoffen, dass die Maßnahmen gleichwohl ihre Wirksamkeit erreichen, die zumindest politisch höchst erforderlich ist – auch und gerade wenige Tage vor Weihnachten.