Das gemeinnützige Steuerrecht spielt in unserer Beratungspraxis vor allem im Zusammenhang mit gemeinnützigen Körperschaften, insbesondere gemeinnützigen GmbHs (gGmbH), und der Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Vereinen und Stiftungen eine große Rolle. Die Fragestellungen sind vielgestaltig und werden vor allem von der Rechtsprechung geprägt. Die Finanzverwaltung greift diese wiederum durch Änderungen des Anwendungserlasses zur AO auf (zuletzt: AEAO, BMF vom 26.01.2016, BStBl. I 2016, 155). Inzwischen erkennt etwa auch die Finanzverwaltung an, dass eine zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingesetzte Eigengesellschaft die Anforderungen einer gemeinnützigen Körperschaft erfüllen kann, wenn die von ihr erbrachten Leistungen angemessen vergütet werden.
Bei dieser Dynamik ist es naturgemäß wichtig, die neuesten Rechtsentwicklungen z.B. bei der Gestaltung und Überarbeitung von Satzungen im Blick zu haben. Eine sog. Körperschaftsteuerbefreiung kann etwa nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gewährt werden, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Bei Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Freistellung können sie durch Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid von der Körperschaftsteuer freigestellt werden. Diese Begünstigung ist aber eng verknüpft mit strengen Anforderungen. So muss - um beim Beispiel e.V. zu bleiben - eine Satzung vorliegen, die sich an gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zielen ausrichtet. Zwingend neben der Selbstlosigkeit, die vor allem eigenwirtschaftliche Interessen ausschließt, ist auch die strenge Regelung und Kontrolle der Mittelverwendung über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, und Nachweispflichten. Mit Blick auf das Gebot der Selbstlosigkeit sind verdeckte Gewinnausschüttungen in der Praxis häufig ein Problem im Gemeinnützigkeitsrecht.
Wahrscheinlich möchten Sie sich lieber voll und ganz der gemeinnützigen Arbeit widmen, um Ihre Fähigkeiten sinnvoll für die Gesellschaft einzubringen. Bereits das Formulieren der Satzung, sowie das Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit nehmen wir Ihnen gerne ab.
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