Compliance Zoll

Mit dem neuen UZK gewinnt die ordnungsgemäße innerbetriebliche Organisation an Bedeutung. Nur einem besonders zuverlässigen Personenkreis möchte man besondere Verfahrenserleichterungen zukommen lassen. So setzen etwa Erstattung und Erlass aus Billigkeitsgründen voraus, dass Unternehmen innerbetrieblich so organisiert sind, dass Vertrauensschutz gewährt werden kann.


Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) und die mit ihm verbundene Möglichkeit, zollrechtliche Vereinfachungen im gesamten Zollgebiet der Union und in bestimmten durch internationale Abkommen einbezogenen Drittländern in Anspruch zu nehmen, ist ebenfalls an strenge Zuverlässigkeitskriterien geknüpft. Daneben stehen Haftungsrisiken, beispielsweise die Haftung der Geschäftsleitung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Den aus diesen Umständen erwachsenden Risiken sollte durch unternehmensinterne Maßnahmen vorgebeugt werden.

Ganz allgemein lässt sich sagen, dass die Geschäftsleitung verpflichtet ist, durch geeignete organisatorische Maßnahmen für ein gesetzestreues Verhalten der Mitarbeiter zu sorgen. Die Erfüllung dieser Pflicht wird als "Compliance" bezeichnet. Ein importierendes oder exportierendes Unternehmen muss also auch "compliant" hinsichtlich der Einhaltung aller zollrechtlichen Vorschriften sein. Das bedeutet, es muss so organisiert sein, dass die Gewähr geboten wird, dass in allen für das Unternehmen relevanten Bereichen des Zollrechts die Wahrscheinlichkeit von Verstößen minimiert ist. Diese Organisation ist nicht in jedem Unternehmen einheitlich umzusetzen. Diese Verpflichtung steht vielmehr unter dem doppelten Vorbehalt der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Jedes Unternehmen hat überdies einen Ermessenspielraum, in welchem Rahmen Compliance-Maßnahmen eingeführt werden. Dieser ist, wie jeder Fall der Ausübung von Ermessen, im Nachhinein nur bedingt gerichtlich überprüfbar.

Das Ermessen wird etwa durch behördliche Vorgaben, Vorkommnisse im Unternehmen und durch spezifische Risiken eines Unternehmens eingeschränkt. Beispielhaft bedeutet dies, die für ein ausreichendes System der internen Compliance notwendige Organisationsstruktur ist bei Unternehmen, bei denen bereits einschlägige Vorkommnisse stattgefunden haben, deutlich umfangreicher aufzustellen als bei Unternehmen, bei denen dies nicht so ist. Diese Risiken festzustellen und einer ständigen Überprüfung zu unterziehen, ist Aufgabe der Geschäftsleitung. Es stellt sich in jedem Unternehmen die individuell zu beantwortende Frage, welche konkreten Maßnahmen dieses exportierende bzw. importierende Unternehmen vorhalten muss, um als "compliant" zu gelten.

Im Rahmen unserer Compliance-Beratung unterstützen wir Ihr Unternehmen bei dieser Aufgabe und stellen sicher, dass einerseits das Erforderliche getan wird, andererseits aber keine Maßnahmen ergriffen werden, die das Maß der Angemessenheit und Zumutbarkeit überschreiten. In diesem Zusammenhang hat es sich als sinnvoll erwiesen, die Überprüfung zollrechtlicher Organisationsstrukturen und die Implementierung neuer Prozesse durch ein internes Unternehmens-Audit vorzubereiten.

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