U.S.-(Re)Exportkontroll- und Embargorecht

Die Verantwortlichen europäischer Unternehmen sind oftmals irritiert, wenn sie erstmals davon hören, dass die U.S.-Amerikaner weitreichende Beschränkungen auch für Transaktionen außerhalb des U.S.-Territoriums vorsehen. Doch mittlerweile hat sich herumgesprochen, dass aus U.S.-Sicht ein Untätigbleiben empfindliche Strafmaßnahmen zur Folge haben kann, nicht zuletzt aufgrund wiederholter Fallberichterstattung in der überregionalen Tagespresse.

Aktuell: Zur Entscheidung des U.S.-Präsidenten Trump vom 8. Mai 2018, die im Zusammenhang mit dem JCPOA aufgehobenen U.S.-Sanktionen so schnell wie möglich wieder einzuführen s.a. unsere News: "Re-Imposition of U.S. Sanctions: FAQ und wind-down period" sowie zu den aktuellen EU-Gegenmaßnahmen unsere News: "Änderung der Anti-Boykott VO 2271/96 (Blocking Regulation)".

 


Wie es eigentlich sein kann, dass ausgerechnet das Exportkontrollrecht eines Staates so weitgehend auch außerhalb des eigenen Staates wirken soll, während dies für andere Staaten zumindest nicht in diesem Umfang gilt, möchten wir an dieser Stelle nicht weiter vertiefen. Hier greift die viel bemühte normative Kraft des Faktischen:

Da die U.S.-amerikanischen (Verfolgungs-)Behörden und Gerichte die exterritoriale Wirkung naturgemäß nicht infrage stellen, scheuen sie sich nicht, diese auch mit geeigneten Mitteln durchzusetzen. Wenn keine U.S.-Muttergesellschaft greifbar ist, indirekt dadurch, dass das verpflichtete ausländische Unternehmen und/oder dessen Verantwortliche in eine “Schwarze Liste“ aufgenommen und damit vom U.S.-Markt abgeschnitten werden. Zudem kann durch Erweiterung des Verbots auf ausländische Tochtergesellschaften und Niederlassungen amerikanischer Unternehmen der Zugang zu anderen Märkten verschlossen werden. Vor allem aber steht in einem solchen Falle zu befürchten, dass auch Nicht-U.S.-Unternehmen eine Geschäftstätigkeit mit U.S.-gelisteten Unternehmen vermeiden werden, sodass am Ende das gesamte internationale Geschäft gefährdet ist.

In welchen konkreten Fällen das U.S.-(Re)Exportkontroll- und Embargorecht aus U.S.-Sicht auch außerhalb der USA zu beachten ist, soll hier nur ansatzweise dargestellt werden. Vereinfacht lässt sich sagen, dass das U.S.-Recht an zwei Anknüpfungspunkten ansetzt,

  • zum einen an der U.S.-Eigenschaft der (re-)exportierenden Person oder spezielle erweiterte personelle Anwendungsregelungen (personeller Bezug) oder
  • an der Eigenschaft einer Ware als U.S.-Gut – unabhängig von ihrem Standort (sachlicher Bezug).

In personeller Hinsicht können juristische und natürliche Personen aus den USA bzw. mit U.S.-Bezug der amerikanischen (Re-)Exportkontrolle unterliegen. In diesen Fällen ist das U.S.-(Re-)Exportrecht allein aufgrund des gegebenen personellen Bezugs anwendbar, ohne dass es auf die Eigenschaft der Güter als U.S.-Ware ankommt. Zu denken ist hier z.B. an in den USA ansässige Tochtergesellschaften europäischer Firmen oder unselbstständige europäische Niederlassungen, an in den USA handelnde Mitarbeiter deutscher Unternehmen, an U.S.-amerikanische Mitarbeiter in Deutschland oder etwa auch an in Deutschland lebende Inhaber einer U.S.-Greencard.

Sachbezogen können U.S.-Waren, U.S.-Technologie oder auf deren Basis hergestellte Güter betroffen sein, aber auch U.S.-Güter, die nur als Bestandteile in Gütern enthalten sind, selbst wenn sie im Ausland produziert wurden.

Die U.S.-Behörden setzen die Nichteinhaltung des U.S.-(Re)Exportkontroll- und Embargorechts auch außerhalb ihrer eigenen Staatsgewalt durch die oben beschriebenen Maßnahmen durch. Deutsche Unternehmen können sich hingegen zivilrechtlich nicht auf Beschränkungen des U.S.-(Re)Exportkontroll- und Embargorechts berufen, wenn sie dieses beachten wollen und es sich nach Vertragsschluss als hinderlich erweist: Aus rein deutscher bzw. EU-Sicht entfaltet das U.S.-Recht in Deutschland keine Geltung!

Dies hat Folgen für Ihre Verträge: Ohne vertragliche Regelung haben Sie kein Recht zur Erfüllungsverweigerung und tragen ein erhebliches Schadenersatzrisiko: Zivilrechtlich können Sie sich in Deutschland, wenn nach Vertragsschluss etwa ein Verstoß gegen U.S.-(Re)Exportkontroll- und Embargorecht in Rede steht, nicht auf U.S.-Recht berufen. Wenn Sie sich an das aus U.S.-Sicht anwendbare U.S.-Recht halten und sich gegenüber Ihrem Vertragspartner auf dieses berufen können wollen, müssen Sie dieses vielmehr über eine Parteivereinbarung in den Vertrag “hineinholen“.

Sollten Sie sich fragen, ob es in Ihrem Falle sinnvoll ist, Maßnahmen zur Beachtung des U.S.-(Re)Exportkontroll- und Embargorechts zu ergreifen oder in einem ganz konkreten Fall wissen wollen, ob und inwieweit das U.S.-(Re)Exportkontroll- und Embargorecht Ihre Außenhandelstransaktion aus U.S.-Sicht berührt, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Sollten Sie sich bereits entschlossen haben, das U.S.-(Re)Exportkontroll- und Embargorecht zu beachten, unterstützen wir Ihr Unternehmen auch gerne bei der Prüfung vorhandener bzw. Implementierung neuer Prozesse und bei erforderlichen Vertragsanpassungen! info@ra-moellenhoff.de

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Leitfaden zur U.S.-Exportkontrolle- und Reexportkontrolle (PDF-Download)