Der Steuerhinterziehung macht sich derjenige strafbar, der über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden über solche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO). Allerdings gibt es die Möglichkeit einer Selbstanzeige gem. § 371 AO. Eine derartige Selbstanzeige kann, sofern sie rechtzeitig und richtig abgegeben wird, beim Steuerpflichtigen zur Straffreiheit führen. Gerne beraten wir Sie über die Möglichkeiten und Risiken einer solchen Selbstanzeige. In den letzten Jahren haben wir viele Fälle betreut, in denen Mandanten ihre unversteuerten Einkünfte aus Geldanlagen überwiegend in der Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO legalisiert haben.
Die verschiedenen Schritte eines solchen Selbstanzeigevorgangs wie die Erfassung des gesamten Vermögens, die Auswertung der Erträge, die Korrektur der Steuerberechnungen und die Mitteilung der korrigierten Beträge an die Finanzverwaltung führen wir arbeitsteilig mit Ihrem Steuerberater durch. Dabei betreuen wir die steuerstrafrechtliche Seite und die Steuerberater die Steuerermittlungsseite. In diesen Fällen prüfen wir auch immer etwaige Geldwäschevorwürfe, da hier noch an zusätzliche Anforderungen gedacht werden muss.
Als Team von sieben Anwälten können wir Selbstanzeigen innerhalb kürzester Zeit erstellen. In allen Fällen von Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen haben wir bislang durchweg erfolgreich mit den Finanzämtern für Steuerfahndung und Strafsachen sowie den Staatsanwaltschaften zusammengearbeitet.
Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite! info@ra-moellenhoff.de
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