Verbrauchsteuern

Verbrauchsteuern werden in der Regel bei demjenigen Unternehmer erhoben, der das Verbrauchsgut für die allgemeine Nachfrage anbietet. Sie sind jedoch auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt.


Während die Tabak-, Kaffee-, Bier-, Branntwein-, Schaumwein- und Alkopopsteuer nur einen kleinen Teil der Wirtschaft betreffen, zahlen jedes Unternehmen und jeder Privatmann Energiesteuer und Stromsteuer. Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen des EMCS (Excise Movement and Control System) befördert und überwacht, einem EDV-System zur Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Überwachung der Beförderung. Auch die bei der Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland entstehende Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) gilt als Verbrauchsteuer (für diese gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß).

Gerade im Rahmen der Energiesteuer gibt es, je nachdem wofür das Energieerzeugnis verwendet wird, zahlreiche Begünstigungen. Es lohnt sich also zu prüfen, ob Ihr Unternehmen mit Blick auf den Verwendungszweck eine Energiesteuerbefreiung oder eine Energiesteuerermäßigung erlangen kann. Beschäftigen Sie sich mit der Lagerung oder dem Transport von Energieerzeugnissen, so müssen Sie energiesteuerrechtliche Vorschriften ebenfalls beachten.

Dabei beraten wir Sie gerne! info@ra-moellenhoff.de