internationales Steuerrecht

Durch unsere zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Spezialisierung befassen wir uns seit vielen Jahren mit Fragen grenzüberschreitender Steuerpflichten.


In enger Zusammenarbeit mit Steuerberaterkanzleien arbeiten wir hier insbesondere an folgenden Schwerpunkten:

  • Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen.
  • Entwurf möglicher tatsächlicher und rechtlicher Gestaltungen auf Grundlage deutscher und europäischer Rechtsprechung.
  • Betreuung kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie deutscher Betriebsstätten internationaler Gesellschaften.

Das Internationale Steuerrecht ist immer auch dann von Bedeutung, wenn (natürliche oder juristische) Personen mehrere Wohnorte oder Standorte in verschiedenen Ländern haben und hier Einkünfte oder Gewinne erzielen. Hier klären wir grenzüberschreitende Sachverhalte, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Entscheidende Kriterien sind hier der Wohnsitz und der Unternehmenssitz wie auch der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen. Welche Gesetze in Ihrem Fall mit Auslandsbezug anzuwenden sind, bedarf im Einzelfall einer genauen Ermittlung und Überprüfung der Tatsachen. Gegebenenfalls steht hier eine nicht unerhebliche Wegzugsbesteuerung durch das Außensteuergesetz an, weil mit der Verlegung des Sitzes ins Ausland stille Reserven aufgedeckt werden.

Nicht selten stellt sich heraus, dass sich das steuerlich gewählte Modell überlebt hat. Entweder weil sich der ursprünglich vorliegende Sachverhalt verändert und sich zum Beispiel der Lebensmittelpunkt wieder verlagert hat, weil die Ehe inzwischen geschieden ist, ein/e neue/r Partner/in woanders ansässig ist oder man aufgrund der wirtschaftlichen Flaute im Süden Europas doch wieder mehr in Deutschland zu tun hat.
Oder der Gesetzgeber begünstigt die ursprünglich gewählte steuerliche Konstruktion nach aktueller Gesetzeslage nicht mehr.
Hier ist besondere Vorsicht geboten, weil dadurch Steuern hinterzogen oder verkürzt werden können. Aus diesem Dilemma kommen Sie dann nur mit einer strafbefreienden Selbstanzeige heraus.

Oft stellt sich auch heraus, dass die ursprünglich gewählte Konstruktion zwar keine Steuerhinterziehung darstellt, aber inzwischen steuerlich viel zu teuer ist. Wir stehen Ihnen für Fragen und gestaltende Empfehlungen gerne zur Verfügung! info@ra-moellenhoff.de