Iran-Embargo

Als auf das Außenwirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwälte werden wir verstärkt von Unternehmen auf die Möglichkeit angesprochen, den sich wieder öffnenden Markt Iran zu erschließen oder wieder in Geschäfte einzutreten, die vor dem Embargo möglich waren. Die Schlüsselfrage ist, inwieweit es zulässig ist, zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf dem iranischen Markt oder mit iranischen Personen Geschäfte zu machen. Zusätzliche Probleme ergeben sich oftmals bei der Finanzierung, auch nachdem sog. Hermesdeckungen jetzt wieder grundsätzlich möglich sind. Bei Verträgen mit Iran-Bezug sind zudem im Rahmen der Vertragsgestaltung einige Fallstricke zu beachten, um sowohl zivilrechtlich erforderlichenfalls die Leistung verweigern zu können, ohne Schadensersatzforderungen ausgesetzt zu sein als auch öffentlich-rechtlich sicherzustellen, nicht etwa gegen ein Verkaufsverbot des Iran-Embargos zu verstoßen.

Aktuell: Zur Entscheidung des U.S.-Präsidenten Trump vom 8. Mai 2018, die im Zusammenhang mit dem JCPOA aufgehobenen U.S.-Sanktionen so schnell wie möglich wieder einzuführen s.a. unsere News: "Re-Imposition of U.S. Sanctions: FAQ und wind-down period" sowie zu den aktuellen EU-Gegenmaßnahmen unsere News: "Änderung der Anti-Boykott VO 2271/96 (Blocking Regulation)".


Für Unsicherheiten sorgen auch die zum Teil erheblich strengeren Regelungen der USA: Aus U.S.-Sicht ist es auch Nicht-U.S.-Personen weiterhin grundsätzlich verboten, Güter in den Iran zu (re)exportieren, wenn diese aus den USA exportiert worden sind und das U.S.-Recht für deren Export eine Ausfuhrgenehmigung einfordert. Das gilt grundsätzlich auch für “incorporated goods“, kann jedoch wiederum bei Unterschreiten bestimmter U.S.-Wertanteile ausgeschlossen sein (De-Minimis-Berechnung).

Zudem sollte nicht unerwähnt bleiben, dass auch für den Fall, dass die Iran-Embargo Verordnung (EU) Nr. 267/2012 und die Iran-Menschenrechts Verordnung (EU) Nr.  359/2011 keine Beschränkungen vorsehen, immer auch zusätzlich die allgemeinen exportkontrollrechtlichen Vorschriften wie etwa die Dual-use Verordnung (EG) Nr.  428/2009 zu beachten sind.

Grundsätzlich gilt aus deutscher bzw. EU-Sicht: Der Import und Export sowie das Befördern von Waren aus und in den Iran ist durch das seit vielen Jahren bestehende Embargo beschränkt aber gleichwohl grundsätzlich möglich. Unternehmen in Europa, die mit Personen oder Unternehmen mit Sitz im Iran oder mit von diesen gehaltenen oder kontrollierten Unternehmen außerhalb des Irans (iranische Personen) Handel treiben wollen, müssen die Beschränkungen streng beachten. Die Beschränkungen gelten für die Ausfuhr, die Verbringung, die Lieferung und den Verkauf von Gütern (Ware, Technologie oder Software) in den Iran, für die Verwendung im Iran oder durch iranische Personen. Sie zeigen sich vor allem in Form von Verboten und Genehmigungspflichten. Sind an Vertragsverhandlungen iranische Personen beteiligt, so kann im Einzelfall bereits die Angebotsabgabe einem Verbot unterfallen. Gleiches gilt für die Ein- oder Ausfuhr. Ausgangpunkt für die Verbote und Genehmigungen ist nicht allein das Bestimmungsland Iran. Auch Lieferungen innerhalb Deutschlands können im Einzelfall umfasst sein.

Sehr praxisrelevant ist auch das Verbot, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmtem im Anhang der Verordnung genannten Personen unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen. Gerade die Frage einer mittelbaren Bereitstellung kann im Einzelfall schwer von einer zulässigen Iran-Lieferung abzugrenzen sein. Die Personenlisten sind von allen Unternehmen, die in Geschäfte mit iranischen Personen eintreten, regelmäßig zu prüfen.

Da der Iran sowohl ein sogenanntes Waffenembargoland als auch ein Land der Länderliste nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 AWV ist, ist darüber hinaus auch die Ausfuhr von nicht gelisteten Gütern bei Kenntnis von einer militärischen Verwendung oder einer Verwendung für kerntechnische Anlagen unterrichtungspflichtig bzw. nach Unterrichtung über eine solche Verwendung durch das BAFA genehmigungspflichtig.

Für eine praktisch orientierte wie rechtssichere Beratung zu Ihren Iran-Geschäftsmöglichkeiten, etwa in Bezug auf die Zulässigkeit geplanter Geschäfte, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Vertragsgestaltung! info@ra-moellenhoff.de