Der Warenursprung spielt in der Abwicklung internationaler Warengeschäfte eine bedeutende Rolle. So sind etwa die Erhebung von Zöllen und die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen, wie z.B. ursprungslandbezogener Genehmigungen oder Kontingente, vom jeweiligen Ursprung der Ware abhängig. Der Ursprung einer Ware hat im internationalen Handel verschiedene Rechtsfolgen. Begrifflich sind drei Formen des “Ursprungs“ zu unterscheiden: Der Unionszollkodex differenziert zwischen dem präferenziellen und dem handelspolitischen (nicht-präferenziellen) Warenursprung. Diese beiden Formen des Ursprungs verfolgen voneinander unabhängige Ziele. Von beiden streng abzugrenzen ist die Produktkennzeichnung ”Made in …”.
Der handelspolitische (nicht-präferenzielle) Ursprung einer Ware soll die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen sichern, die an den Warenursprung anknüpfen. Er dient als Grundlage für die Anwendung von Anti-Dumpingzöllen. Er ist auch die Basis für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sowie Anknüpfungspunkt für außenwirtschaftsrechtliche und statistische Fragen. Da die Industrie- und Handelskammern zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständig sind (§ 1 Abs. 3 IHK-Gesetz), ist insofern teilweise auch vom “IHK-Ursprung“ die Rede. Rechtsgrundlagen für den handelspolitischen Warenursprung sind Art. 59 bis 63 UZK sowie Art. 31 bis 36 UZK-DelVO und Art. 57 bis 59 UZK-DVO.
Das präferenzielle Warenursprungsrecht ist demgegenüber darauf gerichtet, Zollsatzermäßigungen zu gewähren. Es beruht auf autonomen oder vertraglichen Präferenzmaßnahmen der EU: Rechtsgrundlagen autonomer Maßnahmen sind einseitig im Unionszollkodex gewährte Vorzugsbehandlungen gegenüber Ursprungswaren bestimmter begünstigter Länder. Die Voraussetzungen der Ursprungszuordnung ergeben sich konkret aus Art. 64 bis 66 UZK sowie hinsichtlich der materiellen Präferenzursprungsregeln aus Art. 37 bis 70 UZK-DelVO und in Bezug auf den Nachweis des präferenziellen Ursprungs aus Art. 60 bis 126 UZK-DVO. Die Rechtsgrundlagen vertraglicher Zollvergünstigungen sind hingegen die Ursprungsprotokolle völkerrechtlicher Präferenzabkommen. Das präferenzielle Warenursprungsrecht bildet die Basis für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen und Präferenznachweisen.
Nicht zu verwechseln sind hingegen beide mit der Produktkennzeichnung ”Made in …”: In Umsetzung des völkerrechtlichen Madrider Herkunftsabkommens regeln das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Markengesetz die Frage, mit welchem Herkunftsland Waren zu kennzeichnen sind. Diese Regeln dienen dem Verbraucherschutz und der Gewährleistung fairen Wettbewerbes und stellen auf das Begriffsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise ab. Für die Richtigkeit der Angabe "Made in Germany" ist notwendig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält (BGH, 27.11.2014 - I ZR 16/14, Rn. 16 unter Verweis auf BGH, 23.03.1973 - I ZR 33/72). Der handelspolitischen Ursprungsregelung des Zollkodex (der zufolge Ursprungsland dasjenige Land ist, in dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist), kann hingegen nach BGH keine entscheidende Bedeutung für den Irreführungscharakter der Angabe "Made in Germany" zukommen.
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