Außenwirtschaftsstraftrecht

Der Außenwirtschaftsverkehr ist grundsätzlich frei, wird aber aus wirtschafts-, außen- und/oder sicherheitspolitischen Motiven in bestimmten Fällen durch außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungsvorbehalte und Verbote beschränkt. Zur straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlichen Absicherung dieser Beschränkungen enthält das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) spezielle Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände.

Führt ein Unternehmen etwa Güter ohne erforderliche Genehmigung aus, so liegt darin oftmals (jedoch nicht in jedem Falle!) ein fahrlässiger (unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfolgter) Verstoß gegen eine Genehmigungspflicht und damit eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße belegt werden, und zwar sowohl gegen die handelnden Mitarbeiter und die ihre Aufsichtspflicht verletzenden Verantwortlichen (§§ 130, 9 OWiG) als auch (über § 30 OWiG) gegen das Unternehmen. Daneben besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Erlös aus illegalen Ausfuhren einzuziehen und damit die wirtschaftlichen Vorteile einer Tat abzuschöpfen und das Unternehmen auch unabhängig von Geldbußen empfindlich zu treffen. Ist nachweisbar, dass die beteiligten Personen den Verstoß billigend in Kauf genommen und insoweit mit Eventualvorsatz gehandelt haben, so kann sogar ein Straftatbestand erfüllt sein.


Die Praxis zeigt, dass die Ermittlungsbehörden mit derlei Annahmen oft schnell bei der Sache sind. Fahrlässigkeit und Vorsatz müssen jedoch für jeden Einzelfall konkret nachgewiesen werden, und häufig ist auch gar nicht klar, dass (wie behauptet) eine Ware etwa in der Dual-use-Liste gelistet ist. In Zweifelsfällen ist die behauptete Güterlistung daher genauer zu hinterfragen. Spätestens, wenn Ihrem Unternehmen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurde oder wenn im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung derartige Vorwürfe laut werden, sollten Sie sicherstellen, diesen mit der gebotenen Nachdrücklichkeit und erforderlichen Expertise zu begegnen.

Sollten Verstöße unternehmensintern bekannt werden, stellt sich die Frage nach dem “ob“ und “wie“ einer eventuellen Information der Verfolgungsbehörden, um ggfs. eine proaktive Offenlegung gegenüber den Verfolgungsbehörden in Angriff zu nehmen. Dies kann sinnvoll sein, da die Behörden, zumindest wenn kein Vorsatz nachweisbar ist, von dem ihnen nach § 47 OWiG zustehenden pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch machen und von einer Sanktionierung absehen (oder nur geringe Geldbußen festsetzen) können. Dies gilt generell für alle Ordnungswidrigkeiten und nicht nur für die wenigen ausdrücklich in der formell bußgeldbefreienden Selbstanzeige-Regelung des § 22 Abs. 4 AWG genannten Katalogtaten.
In derartigen Fällen sollte (wenn dies der Fall ist!) den Behörden dargelegt werden, dass die handelnden Mitarbeiter im Hinblick auf sämtliche Unregelmäßigkeiten lediglich unbewusst fahrlässig gehandelt haben, also diejenige Sorgfalt außer acht gelassen haben, zu der sie nach dem Umständen (objektiv) und nach ihren persönlichen Verhältnissen (subjektiv) verpflichtet und fähig waren und infolgedessen einen Bußgeldtatbestand verwirklicht haben, ohne dies zu erkennen. Aus gutem Grund “fassen“ die Behörden die handelnden Mitarbeiter, die nur ihr Bestes gegeben haben, in solchen Fällen unbewusster Fahrlässigkeit erfahrungsgemäß “nicht an“.

Wichtig ist es auch, darzulegen, dass Ihr Unternehmen angemessene Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße eingeleitet (bzw. im besten Fall bereits umgesetzt) hat. Günstigstenfalls kann sogar nachgewiesen werden, dass Ihr Unternehmen organisatorisch einwandfrei aufgestellt war und dass es sich bei dem in Rede stehenden Verstoß lediglich um einen isolierten fahrlässigen Arbeitsfehler handelt. Denn um eine empfindliche Unternehmensgeldbuße durchzusetzen, bedarf es einer sog. “Anknüpfungstat“ einer Person mit Verantwortung für die Leitung und Überwachung des Geschäftsbetriebs (Leitungsperson/Verbandsvertreter). Diese Person eröffnet dann einen Haftungsdurchgriff auf das Unternehmen (§ 30 OWiG). Haben jedoch die in Frage kommenden Personen, insb. der Ausfuhrverantwortliche, weder ihre Aufsichtspflicht verletzt noch selbst konkret ordnungswidrig gehandelt, so sind sowohl einer Unternehmensgeldbuße als auch einer Geldbuße gegen die Leitungsperson bzw. den Verbandsvertreter die Grundlagen entzogen.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie fürchten, dass in Ihrem Unternehmen möglicherweise gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorgaben, und sei es auch nur fahrlässig, verstoßen wurde. Auf Basis unserer langjährigen Expertise sind wir in der Lage, die kritischen Vorgänge eingehend zu prüfen und Ihnen im Einzelfall praktikable, schadensminimierende Handlungsempfehlungen zu geben! info@ra-moellenhoff.de