Russland-Embargo

Die von der europäischen Union gegen die Russische Föderation verhängten Embargo-Regelungen sehen weitreichende Restriktionen für Transaktionen mit Russland sowie in Bezug auf die Krim/Sewastopol vor.


Die insofern erlassenen vier EU-Sanktionsverordnungen lassen sich vereinfacht wie folgt unterteilen:

  • Wirtschaftssanktionen mit Beschränkungen des Warenverkehrs enthalten die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gegen die Russische Föderation und die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 gegen die Krim/Sewastopol.
  • Finanzsanktionen gegen Personen, Einrichtungen und Organisationen der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Destabilisierung der Ukraine finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, Finanzsanktionen gegen frühere Mitglieder der Regierung des ehemaligen Staatspräsidenten der Ukraine Janukowitsch in Verordnung (EU) Nr. 208/2014.

Zudem ist die Russische Föderation ein Waffenembargoland, was zur Folge hat, dass dorthin keine Teile der nationalen Militärgüterliste ausgeführt werden dürfen. Zusätzlich sind die technische Unterstützung und das Handels- und Vermittlungsgeschäft in Bezug auf solche Waren für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland verboten. Aus dem Waffenembargo folgt auch eine verwendungsbezogene Exportkontrolle: Die Ausfuhr und Verbringung werden mitteilungspflichtig, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das Gut militärisch endverwendet werden wird.

Den Kernbereich der Embargos gegen die Russische Föderation bildet das Embargo gegen die Russische Föderation in VO 833/2014. Diese Verordnung ist am häufigsten Anlass für Beratungsanfragen betroffener Unternehmen. Die enthaltenen Beschränkungen sind vielfältig und umfassen etwa

  • ein Verbot der Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Dual-use VO 428/2009, die ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten
  • ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von vorgenannten Gütern an die in Anhang IV der VO 833/2014 aufgeführten Mischempfänger
  • ein Verbot der technischen Hilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern
  • ein Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Rüstungsgüter

Greift in Bezug auf Dual-use Güter keines der beiden zunächst genannten Verbote, so ist immer noch die allgemeine Genehmigungspflicht des Art. 3 Dual-use VO 428/2009 zu beachten.

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