Die von der europäischen Union gegen die Russische Föderation verhängten Embargo-Regelungen sehen weitreichende Restriktionen für Transaktionen mit Russland sowie in Bezug auf die Krim/Sewastopol vor.
Die insofern erlassenen vier EU-Sanktionsverordnungen lassen sich vereinfacht wie folgt unterteilen:
Zudem ist die Russische Föderation ein Waffenembargoland, was zur Folge hat, dass dorthin keine Teile der nationalen Militärgüterliste ausgeführt werden dürfen. Zusätzlich sind die technische Unterstützung und das Handels- und Vermittlungsgeschäft in Bezug auf solche Waren für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland verboten. Aus dem Waffenembargo folgt auch eine verwendungsbezogene Exportkontrolle: Die Ausfuhr und Verbringung werden mitteilungspflichtig, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass das Gut militärisch endverwendet werden wird.
Den Kernbereich der Embargos gegen die Russische Föderation bildet das Embargo gegen die Russische Föderation in VO 833/2014. Diese Verordnung ist am häufigsten Anlass für Beratungsanfragen betroffener Unternehmen. Die enthaltenen Beschränkungen sind vielfältig und umfassen etwa
Greift in Bezug auf Dual-use Güter keines der beiden zunächst genannten Verbote, so ist immer noch die allgemeine Genehmigungspflicht des Art. 3 Dual-use VO 428/2009 zu beachten.
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