Internationale Handelsgeschäfte

Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Gestaltung, Verhandlung und Abwicklung internationaler Handels- und Vertriebsverträge.


Die Prüfung und Gestaltung Allgemeiner Liefer- und Verkaufsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen (ALVB/AEB) speziell im internationalen Business-to-Business(B2B)-Verkehr ist hier ein besonderer Beratungsschwerpunkt: Wir setzten hier schon bei der Prüfung Ihrer Unternehmensprozesse zur Einbeziehung von AGB und Dokumentation derselben an, denn auch die vorteilhaftesten AGB bringen Ihnen im Streitfall nichts, wenn sie nicht (nachweisbar) wirksam in Ihren Vertrag einbezogen wurden. Solle der Käufer nach Einbeziehung/Übernahme Ihrer AGB auf eigene AGB hinweisen, empfiehlt es sich etwa im Hinblick auf das Problem kollidierender AGB (sog. “Battle of forms“) unverzüglich darauf hinzuweisen, dass Sie diesen AGB ausdrücklich widersprechen und weiterhin von der ausschließlichen Geltung Ihrer eigenen AGB ausgehen. Soweit bei Lieferverträgen das CISG (UN-Kaufrecht) anwendbar ist, bemisst sich auch die Einbeziehung von AGB in den Vertrag nach dessen Regeln über den Vertragsschluss. Hier hat der BGH in Anwendung des CISG über die im deutschen Recht geltenden Grundsätze hinausgehend festgestellt, dass der Verwender dem anderen Vertragschließenden seine AGB zuleiten oder ihm sonst Gelegenheit zur Kenntnisnahme verschaffen muss, so dass der Hinweis auf die Existenz der AGB und den Willen des Verwenders, auf dieser Grundlage abzuschließen, nicht genügt.
Die eigentliche Inhaltskontrolle von Verträgen, die unter Einbeziehung von AGB geschlossen worden sind, richtet sich auch bei vorrangiger Anwendung des CISG grundsätzlich nach nationalem Recht, in der Vertragspraxis deutscher Unternehmen also oftmals nach dem vergleichsweise strengen deutschen AGB-Recht. Hier prüfen wir auf Grundlage der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Gültigkeit Ihrer Klauseln und bieten erforderlichenfalls rechtssichere Alternativen an. Grundsätzlich bietet es Ihnen sicherlich viele Vorteile, deutsches Recht zu vereinbaren, da Sie hiermit Ihre Rechte und Pflichten besser einschätzen und erforderlichenfalls leicht qualifizierten Rechtsrat einholen können.
Gleichwohl kann es sich im Einzelfall anbieten, beispielsweise Schweizer Recht zu vereinbaren, kennt dieses doch im B2B-Geschäft kaum Regelungen für eine Inhaltskontrolle vorformulierter Klauseln (§ 8 des Schweizer UWG gilt ausdrücklich nicht im unternehmerischen Geschäftsverkehr). Auch in diesem Falle können wir auf entsprechende Beratungspraxis zurückgreifen, falls erwünscht auch unter Einbeziehung von Schweizer Kollegen unseres internationalen Anwaltsnetzwerks Consulegis.

Gerade im internationalen Geschäftsverkehr werden Waren oftmals über lokal tätige Absatzmittler vertrieben. Handelsvertreter (commercial agents) mit Abschlussvollmacht treten (ständig mit diesen Geschäften betraut) im fremden Namen für fremde Rechnung auf. Vertragshändler (commercial/authorized dealers/distributors) hingegen schließen die Verträge im eigenen Namen auf eigene Rechnung. Oft werden beide Vertriebsformen miteinander vermischt, ohne dass sich die Beteiligten über die damit verbundenen – gerade für den Prinzipal problematischen – Rechtsfolgen im Klaren wären. Zudem zeigt die Praxis, dass für Vertriebsgebiete innerhalb und außerhalb der Europäischen Union oft identische Vertragsmuster verwendet werden, ohne dass die damit verbundenen Konsequenzen etwa für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers übersehen werden. Wir beraten in der Gestaltung solcher Verträge, auch und gerade wenn es gilt, landesspezifische Besonderheiten im ausländischen Vertriebsgebiet (z.B. Registrierungspflichten) zu berücksichtigen.

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