Geldwäscheverdacht

Das Thema Geldwäscheverdacht führt vor allem zwei Gruppen von Mandanten zu uns:
Zum einen im Rahmen laufender Ermittlungsverfahren Beschuldigte, die sich dem Tatvorwurf der Geldwäsche ausgesetzt sehen.
Zum anderen die Verpflichteten aus dem Geldwäschegesetz (GwG), insbesondere Geldwäschebeauftragte, die im konkreten Einzelfall an ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung zweifeln.

Im Rahmen unserer zahlreichen Beratungen in Selbstanzeigefällen mit Auslandsbezug zu Liechtenstein, Luxemburg und der Schweiz lag zuweilen auch der Verdacht der Geldwäsche im Raum. Dieser Verdacht muss umgehend ausgeräumt werden, damit das Auslandsvermögen nicht der Einziehung von Taterträgen unterliegt, sondern nur wie beabsichtigt nachversteuert wird.
Diese Frage stellt sich für die Ermittlungsbehörden schnell, sobald bislang (hinsichtlich der aus ihnen gezogenen Einkünfte) unversteuerte Geldanlagen wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf kommen sollen. Der Gesetzgeber hat hier in dem Bestreben, die organisierte Kriminalität möglichst umfangreich anzugreifen, eine sehr offene Regelung geschaffen. Sobald sie ins Spiel kommt, müssen Sie sich verteidigen lassen und gezielt alle Geldströme offen legen, um den Vorwurf zu entkräften.

Gerne klären wir auch für Ihren konkreten Fall, ob Sie eine Verpflichtung trifft, eine Mitteilung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) abzugeben.
Allgemeine Sorgfaltspflichten können Sie z.B. im bargeldintensiven Verkehr als Güterhändler treffen (ab dem 01.01.2020 gelten 2.000 Euro als neue Schwelle bei Barzahlungen gem. § 10 Abs. 6a GwG statt zuvor 10.000 Euro). Soweit es um Kunsthandel, Lagerung und Vermittlung geht, sind hier Meldepflichten für Transaktionen ab 10.000 Euro dazugekommen nach § 10 Abs. 6a GwG, auch wenn sie nicht in bar stattfinden. Zudem müssen Güterhändler in diesen Fällen gem. § 4 Abs. 4 GwG über ein wirksames Risikomanagement (einschließlich interne Sicherungsmaßnahmen) verfügen und unterliegen unabhängig von Bargeldschwellen der Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG.
Auch Mitarbeiter von Banken, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten oder Finanz- und Versicherungsunternehmen können nach dem GwG in die Pflicht genommen sein. Selbiges gilt für Institute und Agenten, die sich mit Zahlungsdiensten befassen und Versicherungsvermittler und Kapitalanlagegesellschaften, aber auch für Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und nach dem neuen Recht besonders auch Notare und Immobilienmakler. Hier lohnt es sich, durch einen unbefangenen Dritten prüfen zu lassen, ob (auch im Hinblick auf eventuelle Verschwiegenheitspflichten) eine entsprechende Verpflichtung besteht und wie weit die gegebenenfalls geht.

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