Wirtschaftsstrafrecht

Unternehmerisches Handeln in steuerrechtlichen, zollrechtlichen und/oder außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhängen ist risikogeneigtes Handeln. Wenn etwa der Vorwurf einer Steuerhinterziehung, einer ungenehmigten oder schlimmer noch verbotenen Ausfuhr im Raum steht, ist es wichtig, Spezialisten an seiner Seite zu wissen, welche die oftmals komplexen Rechtsfragen dieser rechtlichen Spezialmaterien zu beantworten wissen, die behördlichen Abläufe kennen und aus jahrelanger Praxis heraus die taktisch richtigen Entscheidungen treffen.


Bemerkenswert (weil für Nichtjuristen oftmals überraschend) ist, dass es in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht im Sinne einer Sanktionierung von Unternehmen durch Kriminalstrafen gibt. Lediglich Mitarbeiter bzw. Unternehmensvertreter können strafrechtlich belangt werden, soweit sie vorsätzlich oder fahrlässig Straftatbestände verwirklicht haben. Selbst wenn objektiv fehlerhaft gehandelt wurde, ist damit noch längst nicht gesagt, dass auch fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt wurde. Ist keine Fahrlässigkeit nachweisbar, so kann auch keine Ordnungswidrigkeit auf Seiten der persönlich Handelnden vorliegen.

Fragen der ordnungsgemäßen Unternehmensorganisation sind in diesen Fällen oftmals von entscheidender Bedeutung. Die Strafverfolgungsbehörden neigen erfahrungsgemäß dazu, die fahrlässige Verletzung einer Aufsichtspflicht, welche gem. § 130 OWIG mit Bußgeld bedroht ist, bereitwillig anzunehmen, um so gem. § 30 OWiG (empfindliche) Unternehmensgeldbußen auch im Falle des Handelns nachgeordneter Mitarbeiter zu verhängen. Da wir seit vielen Jahren Unternehmen insbesondere in Fragen ihrer exportkontrollrechtlichen und zollrechtlichen Compliance beraten, sind Sie bei uns genau der richtigen Adresse, um den (oftmals pauschal) behaupteten Organisationsdefiziten fundiert entgegenzutreten.

Zwei Fälle aus der exportkontroll- bzw. steuerrechtlichen Praxis:

  1. Wenn im Bereich der Exportkontrolle behördlicherseits behauptete güterbezogene Genehmigungspflichten in Rede stehen, kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, diesen fundiert entgegenzutreten. Die behauptete Güterlistung sollte zumindest in Zweifelsfällen fachkompetent hinterfragt werden. Nicht immer liegen die Behörden in ihrer Einschätzung richtig und gerade hier sind spezifische rechtliche Kenntnisse der einschlägigen Güterlisten für ein fundiertes Urteil unverzichtbar.
  2. Bei der Verteidigung in Steuerstrafverfahren führt etwa der Fund von Bargeld in größerem Ausmaß bei einer Durchsuchung schnell zum Verdacht der Fahnder, dass es sich um “Schwarzgeld“ handelt, das der Besteuerung entzogen wurde. Findet sich das Geld dann noch in einem Unternehmen der Baubranche oder der Landwirtschaft, so kommt zusätzlich der Verdacht auf “Schwarzarbeit“ hinzu. Verdachtsmomente, die in Einzelfällen zutreffend sein mögen, oftmals aber auch vorschnell angenommen werden und denen es in geeigneter Weise entgegenzutreten gilt.

Regelmäßig werden wir auch von Unternehmensinhabern mit der Durchführung, Begleitung oder Auswertung von unternehmensinternen Ermittlungen beauftragt, die auf Fälle von Untreue, Unterschlagung oder Abrechnungsbetrug hindeuten. Haben Sie einen entsprechenden Verdacht? Wir prüfen ihn gerne! info@ra-moellenhoff.de