22.02.2017 16:08 Alter: 7 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Stefan Dinkhoff

7. Verordnung zur Änderung der AWV

Mit der am 24.12.2016 in Kraft getretenen 7. Verordnung zur Änderung der AWV wurden deren außenwirtschaftliche Verfahrensregelungen und Bußgeldbewehrungen umfassend an die Neufassung des EU-Zollrechts angepasst.

Hervorzuheben sind auch die zugleich erfolgte Umsetzung der vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Aufhebung des VN-Waffenembargos gegen Côte d´Ivoire und Liberia (Streichung der §§ 74 Nrn. 3 und 10, 75 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 4 und 11 AWV) sowie die Umsetzung weiterer Änderungen in den EU-Sanktionsregelungen betreffend das EU-Waffenembargo gegen Mitglieder der Terrororganisationen IS (ISIL, Da´esh), Al- Qaida und gegen die Demokratische Republik Kongo. Mit einem neu geschaffenen § 76a AWV erfolgte überdies eine Klarstellung, dass die geltenden Waffenembargobestimmungen, der Intention der VN-Resolutionen bzw. EU-Ratsbeschlüsse folgend, keine Anwendung finden auf Güter, die von deutschen Behörden im Rahmen einer dienstlichen Verwendung im eigenen Gewahrsam verbleibend mitgeführt werden. Klargestellt wird außerdem, dass Rüstungsgüter, die dem Eigenschutz von Auslandsvertretungen oder bestimmter internationaler Organisationen und Einrichtungen dienen, den geltenden Waffenembargos nicht unterfallen. In Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste wurde eine ergänzende Anmerkung zur Nummer 0013 eingefügt, mit der die Erfassung von Panzerplatten in besonders hergestellter Verbundbauweise oder aus einzelnen Werkstoffen präzisiert und die bestehende Anwendungspraxis festgeschrieben wurde.