09.01.2024 13:01 Alter: 110 days
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwältin Julia Gnielinski

BVerfG - Usmanow scheitert mit Verfassungsbeschwerde nach Durchsuchung seiner Yacht

Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde des usbekischen und russischen Geschäftsmanns Usmanow, der auf der Sanktionsliste der Europäischen Union gegen Einzelpersonen steht, gegen die Durchsuchung seiner Motoryacht nicht an.

Durch die Sanktionen der Europäischen Union gegen russische Staatsangehörige als Reaktion auf den Angriffskrieg in der Ukraine wurde der Alisher Usmanow mit der VO (EU) 2022/336 auf die Sanktionsliste für Einzelpersonen gesetzt VO (EU) 269/2014. Usmanow klagte beim EuG gegen die Sanktionen auf Nichtigkeit.

Im September 2022 hat das Amtsgericht München die Durchsuchung der Yacht von Usmanow wegen des Verdachts strafbarer Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz angeordnet. Es bestand der Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht alle Wertgegenstände angezeigt habe. Seine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss wurde vom LG München abgewiesen.

Er sieht sich insbesondere in seinem Grundrecht nach Art. 13 Abs. 1 GG, auf
Unverletzlichkeit der Wohnung, sowie in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Jedoch war die Verfassungsbeschwerde laut Bundesverfassungsgericht bereits unzulässig.

Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 GG habe er hinsichtlich seiner Verletzung
nicht dargelegt, dass seine Yacht seiner „räumlichen Privatsphäre“ zuzurechnen sei und er dadurch überhaupt in seinem Wohnungsgrundrecht verletzt sein könnte. Hierbei gehe es nicht um sein Besitzrecht, sondern die Privatheit, das bedeutet nur Räume, die der räumlichen Privatsphäre zuzuordnen sind, fallen in diesen Schutzbereich. Dazu hat  der Beschwerdeführer auch vor den Fachgerichten nichts vorgetragen, weshalb hier ein Grundrechtseingriff nicht begründet wurde.

Zum anderen hätte er, nachdem er sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen hat, bei den Fachgerichten einen Antrag gemäß § 98 Abs. 2 S. 2  StPO analog auf gerichtliche Entscheidung stellen müssen. Durch dieses Fehlen,  habe er den Rechtsweg nicht erschöpft, weshalb insoweit eine Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
Weitere Infos finden Sie im Volltext des Beschluss: Beschluss vom 14.11.2023 - 1 BvR 1498/23)

BVerfG, Beschluss vom 14.11.2023 - 1498/23

Beschluss vom 14.11.2023 - 1 BvR 1498/23)