Ungarn befreit „Palinka“ bis zu einem Maximum von 50 Litern jährlich von der Verbrauchsteuer, wenn die Herstellung durch Haushalte oder Brennereien zum persönlichen Verbrauch erfolgt.
Die Verbrauchsteuern auf Alkohol sind nach EU-Recht harmonisiert (Richtlinie 92/83/EWG). Gemäß dieser Richtlinie darf Ungarn für bis zu 50 Liter jährlich von Brennereien zum persönlichen Verbrauch hergestellte „Palinka“ eine Ermäßigung von 50 % auf den normalen Verbrauchsteuersatz gewähren. Die von Ungarn gewährte vollständige Befreiung geht über die nach EU-Recht gestattete Ermäßigung hinaus.
Die Aufforderung an Ungarn ergeht in Form einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ (zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens). Kommt Ungarn der Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.