Insgesamt wurden mittlerweile vier Sanktionspakete beschlossen und in insgesamt 10 Amtsblättern der Europäischen Union veröffentlicht.
Das erste Sanktionspaket, welches am 23.02.2022 veröffentlicht wurde, beinhaltet erste grundlegende Sanktionen gegen Russland. Beschlossen wurde eine enorme Ausweitung der personenbezogenen Sanktionen (Regierungsmitglieder, die in dem Verdacht stehen, Präsident Putin zu unterstützen, Personen und Körperschaften, die zur Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine beigetragen haben). Ebenso wurden Beschränkungen und Fähigkeiten des russischen Staats und der russischen Regierung zum Zugang an den Kapital- und Finanzmärkten und -dienstleistungen der EU beschlossen. Im Einzelnen sehen die neuen Verordnungen folgende Maßnahmen vor:
Durch das zweite Sanktionspaket vom 25.02.2022 soll der Druck auf Russland und dessen Wirtschaft weiter wachsen. Die neuen Sanktionen betreffen den Finanz-, Verteidigungs-, Energie- und Transportsektor. Weiter richteten sich die Sanktionen erstmals direkt gegen Präsident Wladimir Putin und seinen Außenminister Sergej Lawrow persönlich. Darüber hinaus richten sich die Sanktionen gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates der russischen Föderation. Ebenso sind tiefgreifende Änderungen hinsichtlich der Visa Bestimmungen beschlossen worden, indem das bilaterale Abkommen mit Russland eingestellt wurde. Auch wurden die warenbezogenen Sanktionen, Ausfuhrverbote von Dual-Use-Gütern, verschärft und sind nun nicht mehr abhängig von einer militärischen Verwendungsabsicht. Auch ist es nun verboten, Güter und Technologien an Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder sie dorthin auszuführen, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können, vgl. Art. 2a Verordnung (EU) Nr. 883/2014 n.F. mit neuem Anhang VII.
Das dritte Sanktionspaket vom 28.02.2022 erweiterte die Personen und Organisationsliste um weitere 30 Positionen. Die Sanktionen richten sich gegen Personen und Organisationen, die den Krieg in der Ukraine unterstützen. Ebenfalls haben viele Staaten gemeinsam beschlossen, Russland in Form eines Teilausschlusses aus dem internationalen Zahlungsdienstleistungssystem SWIFT zu sperren und damit die wohl stärkste Wirtschaftssanktion beschlossen. Dieser Teilausschluss dürfte dazu führen, dass große Teile des Handelsverkehrs Russlands stark eingeschränkt werden. Lediglich Banken, die für die Abwicklung von Zahlungen für Energielieferanten, für die Bezahlung russischer Schulden und Banken, deren europäische Partner- Kreditinstitute ansonsten gravierende Schäden zu befürchten hätten, sind bislang von dem Ausschluss ausgenommen. Die EU hat ihren Luftraum für Flugzeuge russischer Luftfahrtunternehmer sowie von natürlichen oder juristischen Personen in Russland geschlossen.
Ein viertes Sanktionspaket, mit dem weitere Personen auf die Sanktionsliste aufgenommen wurden, wurde ebenfalls bereits am 28.02.2022 erlassen.
Auch sind weiter die bereits bestehenden Sanktionen zu beachten, welche seit längerer Zeit gelten. So wurde am 31. Juli 2014 durch den Rat der Europäischen Union der Beschluss 2014/512/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 833/ 2014 erlassen und diese mit den Verordnungen (EU) Nr. 960/2014 und (EU) Nr. 1290/ 2014 um weitere Beschränkungen bzw. Präzisierungen ergänzt.
Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 statuiert zudem Beschränkungen des Zugangs für bestimmte russische Unternehmen zum Kapitalmarkt der Europäischen Union. Solche kapitalmarktbezogenen Sanktionen sind darauf gerichtet, bestimmte Personen gezielt vom Zugang zum Kapitalmarkt der EU auszuschließen.
Daraus folgt zum gegenwärtigen Zeitpunkt folgender Stand bei den Sanktionen in der EU (Stand 03.03.2022):
Verstöße gegen die Verordnungen, die sofort gültig sind, werden hoch bestraft. Nach § 18 AWG steht auf eine Verletzung Haft. Insofern sind Unternehmen und ihre Geschäftsleitungen gezwungen, sich unmittelbar mit den Voraussetzungen der Beschränkungen und Verbote zu befassen und diese umzusetzen.
Detailliertere Informationen finden Sie auch in unserem Infoletter März. Außerdem unterstützen wir Sie gern.