07.03.2022 10:00 Alter: 2 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Hajo Nohr

EU-Russland Sanktionen - Reaktionen in der Compliance

Die Sanktionen erfordern unbedingt eine Reaktion in der unternehmensinternen Compliance.

Die restriktiven Maßnahmen können
verschiedene Bereiche des Unternehmens treffen. Besonderes Augenmerk ist auf den
Einkauf, den Verkauf/Vertrieb, die Vertragsverwaltung/Finanzverwaltung und
naturgemäß die Zoll- und Exportkontrollabteilung nebst Logistik zu richten.

1. Anstoß und Commitment des Ausfuhrverantwortlichen

Um die Relevanz der Sanktionen schnellstmöglich im Unternehmen bekannt zu
machen und eine Sensibilität zu schaffen, halten wir es für sinnvoll, dass sich der
ausfuhrverantwortliche Geschäftsführer explizit meldet und die Anpassung der internen
Compliance an die neuen rechtlichen Umstände an den Exportkontrollbeauftragten
bzw. die Export- und Zollabteilung adressiert.

2. Delegation und Überwachung der erforderlichen Maßnahmen durch den
Exportkontrollbeauftragten an die betroffenen Unternehmensbereiche

a) unverzügliche Überprüfung sämtlicher Geschäftskontakte gegen die neuen
Listungen von Personen, Unternehmen und Institutionen. Anpassung/Aktualisierung
der Sanktionslisten-Software, falls verwendet.

b) Prüfung der Änderung der Beschränkungen für Dual-Use-Güter, Artikel 2

c) Prüfung der Änderungen der Beschränkungen in Zusammenhang mit Gütern des
Anhangs VII, Artikel 2a

d) Änderung der Beschränkungen im Zusammenhang mit Gütern der Ölraffinerie,
Artikel 3b, Anhang X

e) Änderungen der Beschränkungen im Zusammenhang mit Gütern der Luft- und
Page 14 of 19 Raumfahrt, Artikel 3c, Anhang XI

f) Prüfung der Änderungen der Beschränkungen im Zusammenhang mit dem
Kapitalmarkt, unter anderem Artikel 5 und Artikel 5b

3. Prüfung der oben dargestellten Änderungen im Hinblick auf die Relevanz für die
einzelnen Unternehmensbereiche (Einkauf, Vertrieb, Vertragsverwaltung,
Finanzverwaltung)

4. Im Zusammenhang mit den umfassenden Änderungen und Erweiterungen der
Listungen von Personen, Unternehmen und Institutionen halten wir es für sinnvoll, hier
zusätzlich die Verbundenheiten beziehungsweise Verflechtungen der eigenen (nicht
gelisteten) Kunden mit möglicherweise nunmehr gelisteten Unternehmen zu
überprüfen.

5. Prüfung der vertraglichen Situationen im Hinblick auf die Betroffenheit der Verträge
von den neuen Regelungen. Prüfung des Umgangs der Betroffenheit (z.B. bestehende
Embargoklauseln). Anpassung neuer Verträge im Hinblick auf den Umgang mit den
neuen Situationen.

6. Implementierung einer täglichen Routine zur Prüfung von
Änderungen/Erweiterungen der bestehenden Sanktionen mindestens solange die
Verordnungssituation so stark veränderlich ist.

7. Kurzschulung der Abteilungen „die es angeht“ durch den Exportkontrollbeauftragen
oder Dienstleister. Anpassung der geschriebenen Prozesse im ICP.

Weitere Details zu den EU-Russland Sanktionen erläutern wir in unserem Infoletter März.