02.05.2024 09:40 Alter: 17 days
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwältin Julia Gnielinski

EU-Sanktionen: Rat erteilt Zustimmung zur Einführung von Straftatbeständen und Sanktionen

Neue EU-weite Richtlinie zu Mindestvorschriften für die Verfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen oder deren Umgehung.

Der Rat hat am 12.04.2024 eine Richtlinie angenommen, mit dem EU-weite Mindestvorschriften für die Verfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen oder deren Umgehung in den Mitgliedstaaten eingeführt werden und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673. (Bisher liegt nur die englische Fassung vor.)

Restriktive Maßnahmen in Form von Sanktionen sind ein wichtiges Instrument der EU-Außen- und Sicherheitspolitik. Dazu gehören das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die Verbote der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und das Verbot der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie sektorbezogene wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen und Waffenembargos.

Sie haben eine besondere Aktualität erfahren mit den 13 Sanktionspaketen gegen Russland, als Folge des Überfalls Russlands auf die Ukraine.

Für die Durchsetzung der beschlossenen Maßnahmen sind aber bisher die Mitgliedstaaten zuständig. Das führt dazu, dass die Strafen je nach Land unterschiedlich ausfallen. Sie reichen von der Strafverfolgung bis zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen. Bisher bedurfte es jedesmal der aktiven Umsetzung in deutsches nationales Strafrecht im Anschluss an eine Sanktion. Das bedeutete immer mindestens einen Zeitverzug zwischen der Verabschiedung der Sanktion und der Formulierung im nationalen Strafrecht. Dieses Auseinanderklaffen haben meine Kollegin Stefanie Brzoska und ich in der aktuellen Ausgabe der AW-Prax am Beispiel des Art. 12g VO (EU) 833/2014 mit der Folge der zwischenzeitlichen Straflosigkeit beschrieben (Strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Folgen der Nichtaufnahme der „No-Russia"-Klausel in Verträge, AW-Prax 2024, 179).

Im Dezember 2022 schlug die EU-Kommission die vorliegende Richtlinie vor, um die Umgehung von Sanktionen einzuschränken und ihre Durchsetzung zu verschärfen durch eine Strafandrohung.

Damit gelten bestimmte Handlungen künftig in allen Mitgliedstaaten als Straftaten, z. B. Hilfe bei der Umgehung eines Reiseverbots, der Handel mit sanktionierten Gütern oder die Durchführung verbotener Finanztätigkeiten. Auch Anstiftung, Beihilfe und Versuch können bestraft werden.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Verstöße gegen EU-Sanktionen mit wirksamen und verhältnismäßigen strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden, die je nach Straftat unterschiedlich sind. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Sanktionen muss jedoch zu einer Freiheitsstrafe als Höchststrafe führen. Gegen Personen, die gegen restriktive Maßnahmen der EU verstoßen haben, können auch Geldstrafen verhängt werden.

Juristische Personen (d. h. Unternehmen) sollen dann auch haftbar gemacht werden, wenn eine Straftat von einer Person begangen wurde, die eine Führungsposition in der Organisation innehat. In solchen Fällen können Sanktionen den Ausschluss von Geschäftstätigkeiten und den Entzug von Zulassungen und Genehmigungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beinhalten.

Ziel ist es die Durchsetzung der Strafbarkeit bei Verletzung der Sanktionen in den Mitgliedstaaten vergleichbarer zu machen und damit ihre Wirkung zu stärken.

Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen sie innerhalb von 12 Monate entsprechend der Bestimmungen der überarbeiteten Richtlinie in ihre nationalen Rechtsvorschriften umsetzen.