Am 13. November 2017 erließ der Rat der Europäischen Union restriktive Maßnahmen
gegen Venezuela. Im Wesentlichen beziehen sich diese auf ein Verbot des Verkaufs, der
Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, sowie der Bereitstellung von Diensten im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen und Militärgütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela vor.
Venezuela erhob Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung 2017/2063 soweit die Bestimmungen Venzuela betreffen und passte später die Klage insoweit an, um sich auch gegen den Beschluss 2018/1656 und die Durchführungsverordnung 2018/1653 zu wenden. Venezuela strebte mit der Klage die Nichtigerklärung der Art. 2, 3, 6 und 7 der Verordnung 2017/2063 an.
Zunächst wurde die Klage am 20. September 2019 als unzulässig abgewiesen, weil die Rechtsstellung Venezuelas von den streitgegenständlichen Maßnahmen nicht unmittelbar berührt sei. Dagegen legte Venezuela Rechtsmittel ein, woraufhin der EuGH am 22. Juni 2021 dieses Urteil aufhob und die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückverwies.
Bemerkenswert ist, das Venezuela als Drittstaat und juristische Person eine Klagebefugnis zugebilligt wird, weil durch die Restriktionen eine direkte Betroffenheit des Landes vorliege.
Mit dem folgenden Urteil vom 13.09.2023 (T-65/18) weist das Gericht aber nun das gesamte rechtliche Vorbringen Venezuelas zurück.
Des Weiteren führt das Gericht aus, dass Venezuela die Existenz „einer allgemein, als Recht anerkannten Übung“, wonach vor dem Erlass restriktiver Maßnahmen durch den Rat eine vorherige Genehmigung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einzuholen wäre, nicht nachgewiesen hat, weshalb das Argument Venezuelas, der Rat sei für den Erlass restriktiver Maßnahmen ohne vorherige Genehmigung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nicht zuständig sei, hinfällig ist.
Zuletzt weist das Gericht daraufhin, dass sich die Befugniss des Rates zum Erlass restriktiver Maßnahmen in den Kontext autonomer Maßnahmen der Union einfügt, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen-und Sicherheitspolitik (GASP) erlassen werden und die insbesondere die Einhaltung der Pflichten erga omnes partes zur Achtungder Grundsätze darstellen sollen, die sich aus dem allgemeinen Völkerrecht und den internationalen Instrumenten universellen oder quasi-universellen Charakters ergeben, insbesondere Art. 1 der Charta der Vereinten Nationen.
Das Urteil im Volltext finden Sie hier.