17.07.2023 11:15 Alter: 293 days
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwältin Stefanie Brzoska

Jedermannspflicht Mitteilung Art. 6b VO (EU) Nr. 833/2014

Im Rahmen des 11. Sanktionspakets wurde nun auch die von Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, vorgeschlagene Jedermannspflicht in Kraft gesetzt.

Unter der Jedermannspflicht versteht man eine an Jedermann gerichtete allgemeine Informationsoffenlegungspflicht. Art. 6b der (VO) EU Nr. 833/2014 normiert dazu im Kern wie folgt: Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet, Informationen, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen zu übermitteln und mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

In der Pressemitteilung des BMWK vom 21.06.2023 (zu finden unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/06/20230621-eu-beschliesst-massnahmenbuendel-gegen-sanktionsumgehung.html) wird darauf hingewiesen, wie wichtig es sei, Hinweise und Informationen weiterzugeben. Dies sei ein entscheidender Baustein für eine effektive Bekämpfung der Sanktionsumgehung.

Problematisch ist die praktische Umsetzung. Es ist davon auszugehen, dass die meisten und vor allem die schwereren Sanktionsverstöße nicht autonom von natürlichen Personen begangen werden, sondern diese Sanktionsverstöße im Unternehmenskontext stattfinden.

Die Entscheidungen, die zu einem Embargoverstoß oder zu einer Umgehung führen, werden im Zweifel von der Geschäftsführung bzw. von oder mit der (wenn jeweils vorhandenen) Exportkontroll-/Zoll- oder Vertriebsabteilung getroffen. In diesem kritischen Geschäftsbereich reduziert sich der Personenkreis, der über alle embargorelevanten Informationen verfügt, erheblich.

Dieser Personenkreis wird nun verpflichtet, Informationen offen zu legen. Es ist jedoch schwierig zu bestimmen, was unter „Informationen, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern“ zu verstehen ist. Der Wortlaut ist denkbar weit gefasst.

Die Umsetzung der Verordnung wird nur erleichtert, wenn die Information tatsächlich embargorelevant ist. Stellt sich die Information als embargo-konform heraus erleichtert sie nicht die Umsetzung dieser Verordnung, sondern bündelt nur Ermittlungsressourcen in einem Fall, in dem alles korrekt ablief und verschwendet so Ermittlungsressourcen.

Das bedeutet (überspitzt), dass eine Person positive Kenntnis von einem Embargoverstoß haben muss. Kenntnis kann man jedoch nur haben, wenn man sowohl rechtlich als auch produktspezifisch das nötige Know-how besitzt. Das Russland-Embargo knüpft oft auch an sehr technisch dezidierte Merkmale der Produkte an. In der täglichen Beratung werden nur die Ingenieure der jeweiligen Fachberatung die richtige Zuordnung vornehmen können.

Ein praktisches Vollzugsproblem für betreffende Personen ergibt sich auch daraus, dass die Informationsoffenlegungspflicht beinhaltet, dass der Informant mit der zuständigen Behörde bei der Prüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten. Die Hürde dieser Pflicht nachzukommen ist sehr hoch. Durch das Zusammentragen von weiteren Unterlagen wird ziemlich schnell ersichtlich werden, welche Person für die nachfolgende Ermittlung verantwortlich ist.

Um eine nähere Auslegung der Pflicht allgemein vorzunehmen, könnten sonstige Pflichten im Zusammenhang mit Informationen im Russland-Embargos helfen.

Im Bereich des Art. 3n) Abs. 12 der Russland-Embargo-Verordnung ist eine weitere Jedermannspflicht genannt. Danach sind im Kern natürliche Personen verpflichtet die Behörde innerhalb von zwei Wochen über alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport — in Drittländer — von aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammenden Erdgaskondensaten der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, zu unterrichten. Satz 2 bestimmt zudem, dass die Meldung Angaben zu den Mengen enthalten muss.

Diese Norm ist konkreter als Art. 6b. Es stellen sich aber dieselben Probleme wie oben in der praktischen Ausführung ausgeführt.

In der Praxis verbleibt, dass wir erwarten, dass aus der Verwaltung eine Handreichung zu dieser Problematik gegeben wird. Die Jedermannspflicht ist eine Norm, die schwierig in der Anwendung sein wird.

Wir unterstützen Sie gern dabei!