22.09.2015 10:07 Alter: 9 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff, Fachanwalt für Steuerrecht

Lieferantenerklärung des Herstellers bei Zwischenschaltung eines Logistikunternehmens

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 02.09.2015 (Az. 4 K 1491/15Z) der Klage eines von uns vertretenen deutschen Exporteurs stattgegeben, der sich mit seiner Klage erfolgreich gegen den Widerruf von Warenverkehrsbescheinigungen durch die deutsche Zollbehörde gewehrt hat.

Unsere Mandantin bezog Textilien von griechischen Herstellern. Diese ließen die Waren auf Kosten der Klägerin in Bulgarien verpacken und von dort an die Klägerin nach Deutschland liefern. Unsere Mandantin lieferte die Textilwaren unter Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 zollfrei weiter in die Schweiz.
Die Schweizer Zollbehörde bat die deutsche Zollverwaltung um Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Ursprungszeugnisse. Als Folge dieser Nachprüfung widerrief die deutsche Zollverwaltung die Ursprungszeugnisse. Sie vertrat die Ansicht, dass die bulgarischen Verpackungsunternehmen als Lieferanten i.S.d. Art. 2 der VO (EG) Nr. 1207/2001 anzusehen seien. Diese hätten keine Lieferantenerklärungen vorlegen können.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Ansicht der Klägerin Recht, dass Langzeitlieferantenerklärungen durch den Hersteller auszustellen seien. Unter Verweis auf Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1207/2001 führte das Gericht aus, dass Lieferantenerklärungen Angaben über die Eigenschaft von Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft machen sollten. Die Verpackungsunternehmen könnten derartige Erklärungen nicht ausstellen, da ihre Tätigkeiten noch nicht einmal teilweise ursprungsbegründend seien. Zudem habe die Klägerin in keiner Lieferbeziehung zu diesen Betrieben gestanden. Der Widerruf der Warenverkehrsbescheinigungen durch den deutschen Zoll sei in vollem Umfang rechtswidrig gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil die Beklagtenseite gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt hat.