15.11.2013 12:58 Alter: 10 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Neue Leitlinien zur Erstattung von Antidumpingzöllen

Die EU-Kommission hat einen Entwurf für Leitlinien veröffentlicht, die das Verfahren bei der Erstattung von Antidumpingzöllen beschreiben. Die letzte Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen erfolgte im Amtsblatt der EU 2002 Nr. C 127/06 und bezog sich auf die alte Antidumping-Grundverordnung (EG) Nr. 384/96. Ziel dieser Leitlinien ist es, den von einer Erstattungsuntersuchung betroffenen Parteien zu erläutern, welche Voraussetzungen ein Erstattungsantrag erfüllen muss und welche Schritte das Verfahren umfasst, das zu einer Erstattung führen kann. Neben der allgemeinen Erstattungsmöglichkeit von Antidumpingzöllen nach Art. 236 ZK sieht auch die aktuelle Antidumping Grundverordnung, VO (EG) Nr. 1225/2009 ein Erstattungsverfahren vor. Nach Art. 11 Absatz 8 der Antidumping-Grundverordnung kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist. Zur Erstattung von Antidumpingzöllen muss der Einführer einen Antrag an die Kommission stellen, der durch den Einfuhrmitgliedstaat zu übermitteln ist. Art. 11 Absatz 8, Unterabs. 3 beschreibt die Anforderungen an die vom Antragsteller beizufügenden Unterlagen und Nachweise. Die Anforderungen hieran sind sehr umfassend.

Interessierte Wirtschaftsbeteiligte haben die Möglichkeit, bis Montag, den 09. Dezember 2013, zu diesem Entwurf Stellung zu nehmen. Der Entwurf der Kommission steht auf der Internetseite der Handelskammer Hamburg (Hanseatisches Antidumpingregister) zum Download zur Verfügung.

Stellungnahmen sind per E-Mail an die Adresse TRADE-TDI-REFUNDS@ec.europa.eu zu richten.