12.01.2023 13:45 Alter: 1 year
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Hajo Nohr

 Probleme bei Einfuhren aus den "spezifizierten Gebieten"

In der jüngeren Vergangenheit haben wir häufiger Anfragen gehabt, weil es Probleme bei der Einfuhr von Waren aus den "spezifizierten Gebieten" nach Art. 2 Abs. 1 a VO (EU) 2022/263 gab. Diese Norm verbietet die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten.

Art. 1 VO (EU) 2022/263 definiert spezifizierte Gebiete wie folgt:

"spezifizierte Gebiete" die nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja. (Hervorhebung durch den Verfasser)

Weiter regelt dann Art. 2 Abs. 2, dass die Verbote unter anderem nicht gelten für Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft wurden und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine ausgestellt worden ist.

Aus dieser Ausnahme des Verbots leiteten teilweise die Zollämter und Hauptzollämter ab, dass für jede Einfuhr aus den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja die Vorlage eines EUR 1 zwingende Voraussetzung sei. In vielen Fällen, in denen ein solches EUR 1 nicht vorgelegt werden konnte, wurde die Nichtannahme der Zollanmeldung erklärt, was dazu führte, dass die Waren an den Zollstellen feststeckten.

Gemeinsam mit der Generalzolldirektion konnten wir klären, dass die Definition des Art. 1 VO (EU) 2022/263 klarstellt, dass aus den Verwaltungsbezirken/Oblasten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja lediglich die innerhalb dieser Regionen russisch kontrollierten Gebiete als spezifizierte Gebiete gelten sollen. Das bedeutet, dass die Einfuhr von Waren mit Ursprung in nicht russisch kontrollierten Gebieten jedoch in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja erlaubt sind und deshalb das Verbot des Art. 2 hier nicht einschlägig ist.

Somit gelangt man nicht zur Ausnahme vom Verbot, welches Art. 2 Abs. 2 der Verordnung regelt. Dementsprechend ist die Vorlage eines EUR 1 dann nicht erforderlich, wenn die Waren aus ukrainischen kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja stammen.

Diese Gebiete gelten nicht als "spezifizierte Gebiete" im Sinne der Verordnung.

Die Generalzolldirektion hat in diesem Sinne klargestellt, dass es ausreicht, dass die Einführer einen Nachweis erbringen können, dass die Waren nicht in den russisch besetzen Gebieten produziert wurden. Insoweit reichen nach unserer Ansicht, die durch die Generalzolldirektion bestätigt wurde, nicht-präferenzielle Ursprungsnachweise im Sinne des Art. 61 UZK unter anderem aus, um den Nachweis zu erbringen, dass die Waren nicht in den russisch besetzten Gebieten produziert wurden und damit keine Waren mit Ursprung in den "spezifizierten Gebieten" sind. Ein präferenzielles Ursprungszeugnis nach Art. 2 Abs. 2 b VO(EU) 2022/263 ist damit mangels Ursprungs in einem "spezifizierten Gebiet" nicht notwendig.

Sofern Sie beabsichtigen, Waren aus den Regionen / Verwaltungsbezirken Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja einzuführen, empfehlen wir, bereits rechtzeitig Nachweise dafür zu beschaffen, dass die Ware aus einem ukrainisch kontrollierten Bereich innerhalb dieses Verwaltungsbezirkes stammt. Dies z.B. in Form von Bestätigungen der ukrainischen Verwaltung.

Da der Frontverlauf gegenwärtig sehr unbeständig ist, empfehlen wir möglichst aktuelle Nachweise vorzulegen.