27.10.2012 00:00 Alter: 12 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Zulässigkeit einer Außenprüfung wegen Versicherungsteuer

Das FG Köln hat in mehreren parallel geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt ist, auch beim Versicherungsnehmer die Erhebung und Abführung von Versicherungsteuer zu prüfen. Das FG Köln ist bundesweit für Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zuständig, die sich gegen Maßnahmen des Bundeszentralamts für Steuern richten, das seit dem 01. Juli 2010 bundesweit für Versicherungsteuerfälle zuständig ist.

In dem Fall, der dem Beschluss vom 11. Juli 2012, 2 V 1565/12, zugrunde lag, wollte das Bundeszentralamt für Steuern im Wege einer Außenprüfung (§ 193 ff. AO) bei einer Reederei überprüfen, ob und inwieweit diese ihre Schiffe bei Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union versichert hat.

Die Reederei beantragte gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung beim FG Köln. Zur Begründung trug die Antragstellerin u.a. vor, dass eine Außenprüfung allein zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen zulässig sei. Im Zusammenhang mit der Versicherungsteuer sei als solche Person lediglich der Versicherer – und nicht die Antragstellerin als Versicherungsnehmerin – anzusehen, da der Versicherer nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VersStG zur Entrichtung der Versicherungsteuer verpflichtet sei. Die Antragstellerin sei zwar grundsätzlich noch Steuerschuldnerin bzw. Steuerpflichtige, wegen der vorrangigen Entrichtungsschuldnerschaft des Versicherers, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VersStG zudem für die Steuer hafte, allerdings bloß formelle Steuerschuldnerin bzw. formelle Steuerpflichtige.

Das FG Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass zumindest bei gewerblich tätigen Personen eine Außenprüfung hinsichtlich der Versicherungsteuer ohne weitere Voraussetzungen durchgeführt werden könne. Der Anordnung einer Außenprüfung bei der Antragstellerin stünden auch nicht in die Sonderregelungen im VersStG entgegen. Insbesondere enthalte § 10 VersStG keine Einschränkungen, sondern vielmehr Ergänzungen zu den §§ 193 ff. AO. Die Erweiterung der Prüfungsbefugnisse sei insbesondere im Schifffahrtsbereich relevant, da Versicherer häufig im Ausland ansässig seien. Grenzen könnten allenfalls bei einer sogenannten „Ermittlung ins Blaue hinein“ bestehen, wenn die Prüfungshandlungen unter keinem dankbaren Gesichtspunkt zu Erkenntnissen führen könnten, die steuerlich relevant seien.

Weiterführend: Pressemitteilung des FG Köln vom 17.09.2012; Beschluss des FG Köln vom 11.07.2012 – 2 V 1565/12.