08.09.2021 10:40 Alter: 3 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff

Airbnb-Einnahmen – Auswertung irischer Daten - Selbstanzeige noch möglich?

Die Vermietung von Wohnraum über die Vermittlungsplattform Airbnb konnte lange Zeit am Finanzamt vorbei erfolgen, ohne dass sich der Vermieter Sorgen machen musste, dass das Finanzamt seine Einnahmen kontrollieren konnte. Ein irisches Gericht verurteilte Airbnb in Irland, die Daten der deutschen Vermieter auf die Gruppenanfrage des Bundeszentralamts für Steuern herauszugeben.

Die Vermietung von Wohnraum über die Vermittlungsplattform Airbnb hat über die Jahre einen immer größeren Anteil ausgemacht und sich von der Vermittlung der Couch im Wohnzimmer zu einem erfolgreichen Vermietungsportal für Kurzzeitvermietungen jeglicher Art weiterentwickelt. Die Finanzbehörden vermuten nach wie vor, dass ein erheblicher Anteil der Einnahmen nicht versteuert wird, weil die Vermietung anonym über die Vermittlungsplattform von Airbnb mit Sitz in Irland erfolgt.

Eine Sondereinheit der Hamburger Steuerfahndung hatte gemeinsam mit anderen Bundes- und Landesbehörden in einem mehrjährigen internationalen juristischen Verfahren erreicht, dass Airbnb mit Sitz in Irland vom irischen High Court verurteilt wurde, die Daten von Vermietenden zu steuerlichen Kontrollzwecken an das Bundeszentralamt für Steuern herauszugeben.

Die Daten für die Jahre 2012-2014 wurden unter anderem von der Sondereinheit für Steueraufsicht (SES) ausgewertet, sie hat Kontrollmitteilungen an die Finanzämter vor Ort verschickt. Diese können nun überprüfen, ob die Einnahmen auch ordnungsgemäß versteuert worden sind. Mit vermehrten Anfragen der Finanzämter und der Steuerfahndung ist zu rechnen.

Für die Vermieter besteht noch solange die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO, wie ihre Tat noch nicht entdeckt ist (Weiteres unter Infoletter Oktober 2018). Aber selbst nach Tatentdeckung führt eine vollständige Nacherklärung zu einer Abmilderung der Folgen.

Allein der zwischenstaatliche Datenaustausch über einen automatischen Informationsaustausch (AIA) oder die Übermittlung von ausländischen Quellen im Datenblock zur Auswertung führen noch nicht zu einer konkreten Tatentdeckung, wenn auch der Maßstab für die objektive Tatentdeckung zwar eher niedrig anzusetzen ist. Es kommt hier auf den konkreten Einzelfall an. Nur minimalistische Informationen, die eine deutsche Behörde erreichen, werden in der Literatur als nicht ausreichend für eine Tatentdeckung betrachtet. Die Daten müssen schon im einzelnen Finanzamt verteilt und den Steuerpflichtigen zugeordnet sein. Leider kann man sich nicht darauf berufen, dass eine Selbstanzeige noch möglich sei, weil der Täter auch die Entdeckung kennen müsste. Hier hat das BGH am 20.05.2010 im vergleichbaren Fall der Steuer-CDs zum Kennen-Müssen bereits formuliert:

„Angesichts der verbesserten Ermittlungsmöglichkeiten im Hinblick auf Steuerstraftaten und auch der stärkeren Kooperation bei der internationalen Zusammenarbeit können nach Auffassung des Senats jedenfalls heute keine hohen Anforderungen an die Annahme des "Kennenmüssens" der Tatentdeckung mehr gestellt werden. Der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO wird daher heute maßgeblich durch die objektive Voraussetzung der Tatentdeckung im vorstehend verstandenen Sinne und weniger durch die subjektive Komponente bestimmt.“

Sobald die mediale Aufbereitung vorliegt, muss man von einem Kennen-Müssen ausgehen.

Das wird auch gelten für den neuerlichen Datenankauf einer Steuer-CD aus Dubai, die Steuerdaten werden seit Juni 2021 innerhalb der Finanzverwaltung gesichtet und verteilt. Nur wenn sie intern den einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet und ein Verfahren gegen den Steuerpflichtigen eröffnet wurde, ist die Tat objektiv entdeckt. Tatsächlich sind noch nicht alle Datensätze aus den Datenübermittlungen aus Irland bzw. Dubai intern zugeordnet.