11.03.2019 07:55 Alter: 5 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Julia Gnielinski (Ass.jur.)

Anerkennung von Werbungskosten ohne vollständige Anrechnung von Stipendiumsleistungen

Das Verfahren vor dem FG Köln ging im Wesentlichen um die Frage, ob Werbungskosten in Form von Ausbildungskosten um Stipendiumsleistungen zu kürzen sind.

Der Kläger hatte nach einer Ausbildung erst in seinem Ausbildungsberuf gearbeitet und dann ein Studium begonnen. Ein Jahr später erhielt er ein Aufstiegsstipendium in Höhe von 670 Euro sowie 80 Euro Büchergeld monatlich aus den Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), innerhalb eines Monats nach Beendigung eines Studienabschnitts war er verspflichtet seinen Studienfortschritt nachzuweisen.

Den jährlichen Gesamtbetrag zog das Finanzamt von den erklärten Studienkosten ab, die der Kläger als „vorweggenommene“ Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht hatte.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hatte der Kläger überwiegend Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung seiner Bildungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit das Stipendium nicht zum Ausgleich dieser Kosten gezahlt wurden. Das FG Köln reduzierte die Anrechnung der angesetzten Bildungsaufwendung um 30% des jährlichen Gesamtbetrages des Stipendiums. Nach Auffassung des Finanzgerichts werden die Stipendiumsleistungen nämlich sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zum Bestreiten von Bildungsaufwendungen gezahlt. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, lägen keine Werbungskosten vor und der Kläger ist insoweit nicht wirtschaftlich belastet. Das Finanzgericht ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.

Das Urteil ist rechtskräftig, beide Seiten haben auf die zugelassene Revision beim BFH verzichtet.