Vizepremierminister und Finanzminister erläutert die Erhöhung damit, dass die belgische Regierung durch die Erhöhung des Steuerfreibetrags bei Nutzung des des Fahrrads die Arbeitnehmer motivieren will, sich für diese effiziente, nachhaltige und gesunde Art den Arbeitsweg anzutreten. Denn mehr Menschen, die das Rad nehmen, führten zu weniger Autos auf den Straßen, was zu weniger Staus und besserer Luftqualität führt. Das wirke sich zweifellos positiv auf die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger aus.
Gleichzeitig wurde eine jährliche Obergrenze für die Steuerbefreiung von 2.500 € eingeführt. Diese Obergrenze entspricht einer jährlichen Strecke von 7 142 km, wobei eine Fahrradpauschale von 0,35 € pro km zugrunde gelegt wird. Ausgehend von 210 Arbeitstagen im Jahr entspricht diese jährliche Entfernung einer einfachen Fahrt von 17 km. Dies scheint eine realistische Berechnung zu sein, wenn man bedenkt, dass 92 % der Arbeitnehmer, die mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren, weniger als 15 km von ihrem Arbeitsplatz entfernt wohnen. Für Arbeitnehmer mit längeren Strecken zum Beispiel mit Speed-Pedelecs, greift die neue Obergrenze dann nachteilig ein.
Warum die belgische Regierung diese Obergrenze eingeführt hat, wird nicht weiter erläutert. Sie diskriminiert damit Langstrecken-Fahrradfahrer. Bei Überschreitung der Obergrenze von 2.500 € haben Radfahrer immer noch Anspruch auf die Fahrradpauschale von 0,35 € pro km, aber der darüber hinausgehende Betrag wird sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Im Mai 2023 einigten sich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände darauf, den Anspruch auf eine Fahrradzulage in alle Tarifverträge des Privatsektors aufzunehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Arbeitgeber 0,35 € pro km zahlen müssen. Sie sind berechtigt, einen geringeren Betrag oder einen Festbetrag pro Weg zu zahlen.
Zum Vergleich dazu in Deutschland: Gilt die Entfernungspauschale unabhängig vom Fahrzeug und liegt ab dem 21. Kilometer bei 0,38 €, vorher bei 0,30 €.