14.03.2023 13:50 Alter: 1 year
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Julia Gnielinski

Beschränkte Erbschaftssteuerpflicht bei Erwerb eines inländischen Grundstücks durch ausländisches Vermächtnis

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet, können Immobilien in Deutschland steuerfrei vermacht werden.

Klägerin ist hier die Nichte einer Erblasserin mit Wohnsitz in den USA, die 2013 verstorben ist. Keine der beiden haben einen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Wohnsitz in Deutschland. Die Klägerin bekam 2014 mit notariell beurkundetem Vertrag den Miteigentumsanteil an einem Grundstück übertragen, welches die Erblasserin ihr zum Vermächtnis machte.

In Fällen, wo durch ein Vermächtnis ein Anspruch auf Übertragung eines inländischen Grundstücks erworben wird und die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht nicht gegeben ist, unterliegt der Sachleistungsanspruch nicht der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG, weil sie im enumerativen Katalog des § 121 BewG nicht genannt sind.

Bei einem Sachleistungsanspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils im Inland, welcher durch Vermächtnis erlangt wurde, ist der Inlandsbezug im Vergleich zum Eigentumserwerb – wie im Erbfall nach deutschem Recht – deutlich abgeschwächt. Bei dem Erwerb eines Anspruchs auf Übertragung von Eigentum an inländischem Grundvermögen im Zeitpunkt des Erwerbs ist nicht gesichert, dass der Erwerber auch das Eigentum an dem inländischen Grundvermögen erhält. Wäre der Wille des Gesetzgebers, auch einen Anspruch auf Übertragung von Eigentum an Grundbesitz im Inland als inländisches Grundvermögen anzusehen, wäre dies im Wortlaut des § 121 BewG deutlich wiederzufinden.

Zwar erfordert das Erbschaftssteuergesetz im Tatbestand jeweils einen Erwerb von Todes wegen und umfasst auch einen Erwerb durch Vermächtnisse. Aber in diesem Fall erwirbt die Klägerin nur den schuldrechtlichen Anspruch gegen die Miteigentümer auf Übertragung des inländischen Grundvermögens, nicht aber das inländische Grundvermögen direkt. Damit unterfällt dieser Anspruch nicht der beschränkten Steuerpflicht direkt, eine Auslegung die den schuldrechtlichen Anspruch aus § 121 BewG mitaufnehmen würde, lehnt der BFH als zu weitgehend über den differenzierten Willen des Gesetzgebers hinausgehend ab.

BFH, Urteil vom 23.11.2022 – II R 37/19